Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

02. Juni 2003

Mobilfunkantennen (Standorte – Kontrollmessungen – Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung und der SchülerInnen)

Anfrage von Rolf Graf

Die Verunsicherung im Zusammenhang mit den Mobilfunkantennen ist in der Bevölkerung nach wie vor gross. EinwohnerInnen, in deren Nähe eine Mobilfunkantenne geplant ist schliessen sich zusammen um eine Verlegung des Standortes ausserhalb der Wohnzone zu erreichen. Vor kurzem hat dann auch der Quartierverein Rehbühl – Hegetsberg eine Petition betreffs Mobilfunkantenne Wohngalerie in diesem Sinne eingereicht. Kindergärten und Schulhäuser gelten als sensible Zonen, dennoch werden immer wieder Antennenanlagen in unmittelbarer Nähe geplant und gebaut (Wühre /Talacker).

Zur Klärung der Unsicherheiten frage ich den Stadtrat:

  1. Welche Mobilfunkantennen sind wo auf dem Gebiet der Stadt Uster zur Zeit in Betrieb, in Bau, im Bewilligungsverfahren oder erst geplant?
  2. Welche davon stehen, oder kommen in unmittelbarer Nähe von Schulanlagen zu stehen?
  3. Ist sichergestellt, dass die gültigen Grenzwerte eingehalten werden (insbesondere auch bei Schulanlagen) und werden diese regelmässig kontrolliert?
  4. Wurden bei Kontrollmessungen Überschreitungen der Grenzwerte festgestellt, und wenn ja, bei welchen Anlagen in welchem Ausmass?
  5. Werden die Schulpflegen über die geplanten Standorte jeweils durch die Baubehörde vorzeitig informiert, wenn nein, wieso nicht?
  6. Wie setztet sich der Stadtrat aktiv zum Schutze der Bevölkerung ein, um einen alternativen Standort für in Wohngebieten geplante Antennen zu erreichen?

die Schulpflegen:

  1. Wie setzten sich die Schulpflegen aktiv zum Schutze Ihrer SchülerInnen ein, um einen alternativen Standort für in der Nähe von Schulanlagen geplante Antennen zu erreichen?

Ich danke für die Beantwortung der Fragen.

 

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Auf dem Gemeindegebiet der Stadt Uster sind die folgenden Mobilfunkanlagen (GSM) in Betrieb:

Bewilligung Bewilligung für Erweiterung auf UMTS:

Asylstrasse 30 Swisscom mobile 30.06.1987

Aathalstrasse 90 Swisscom mobile 09.04.1997

Sunrise TDC Switzerland AG

Orange Communications AG 02.06.1999 Baugesuch für Erweiterung sistiert

Grabenstrasse 6 (Nänikon) Orange Communications AG 02.06.1999 07.08.2003

Gschwaderstrasse 75 Swisscom mobile 04.07.2003 12.11.2002

Gschwaderstrasse 123 Sunrise TDC Switzerland AG 22.05.2001

Quellenstrasse 2 Swisscom mobile 22.05.2001 01.07.2003

Riedikerstrasse 63 Swisscom mobile 04.04.2000

Seestrasse 1 Sunrise TDC Switzerland AG 10.06.1998 12.11.2002

Zürichstrasse 18 Orange Communications AG 10.02.1999 30.10.2002

 

Im weiteren ist die folgende Anlage bewilligt worden (noch nicht in Betrieb):

Oberlandstrasse 78 Sunrise TDC Switzerland AG 04.07.2003 UMTS/DCS

 

Für die folgenden Anlagen ist das Bewilligungsverfahren hängig:

Hirsacher Swisscom mobile GSM ausserhalb der Bauzone

Pfäffikerstrasse 30 Sunrise TDC Switzerland AG

Orange Comminications AG GSM / UMTS

Zürichstrasse 101 Sunrise TDC Switzerland AG GSM / UMTS ausserhalb der Bauzone

 

Folgende Vorhaben wurden zurückgezogen:

Gschwaderstrasse 73 Swisscom mobile GSMi ersetzt durch Standort Gschwaderstrasse 75

Wührestrasse 14 Sunrise TDC Switzerland AG GSM / UMTS

 

Weitere Standorte sind in Abklärung (insbesondere in Niederuster, Riedikon sowie Nossikon).

 

Zu Frage 2: Die folgenden Antennenstandorte liegen in unmittelbarer Nähe von Schulanlagen: Quellenstrasse 2 (Schulanlage Pünt), Zürichstrasse 18 (Schulanlage Pünt); das selbe trifft für die im Bewilligungsverfahren stehende Anlage an der Pfäffikerstrasse 30 (Berufswahlschule; ev. Schulhaus Weidli) zu. Die beiden Projekte an der Gschwaderstrasse 73 (Nähe Schulhaus Gschwader) und Wührestrasse 14 (Schulhaus Talacker) wurden zurückgezogen.

Zu bemerken ist, dass den Schulanlagen, wie auch den Spitälern, Altersheimen etc. keine rechtliche Sonderstellung zukommt. Bei ihnen gelten die Anlagegrenzwerte, die im Anhang 6 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Abhängigkeit von der Frequenz festgelegt sind. Diese Grenzwerte sind an allen Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten. Zu diesen gehören ganz allgemein Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 NISV), also Wohnräume, Schulräume, Patientenzimmer in Spitälern und Altersheimen sowie Arbeitsplätze, in denen sich Arbeitnehmer vorwiegend aufhalten. Ergänzend hiezu gelten auch öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze als Orte mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV). Gemäss den Vollzugsempfehlungen zur NISV wird ein Pausenplatz eines Schulhauses einem raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatz gleichgestellt. Insoweit wird dem Schutz der Kinder besonders Rechnung getragen.

 

Zu Frage 3: Mit dem Baugesuch ist ein Standortdatenblatt einzureichen, das die technischen und betrieblichen Daten der Anlage und den massgeblichen Betriebszustand enthält. Weiter sind Angaben mit Situationsplan über die von der Anlage erzeugte Strahlung (u.a.) an den Orten mit empfindlicher Nutzung anzuführen. Baugesuche für Mobilfunkantennen werden regelmässig dem kantonalen Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Lufthygiene zur Stellungnahme unterbreitet. Das Amt beurteilt, ob die Angaben im Standortdatenblatt korrekt sind und den Vorschriften entsprechen. Mit der Baubewilligung werden besondere Auflagen betreffend dem Immissionsschutz festgelegt: Die von der Anlage erzeugten nichtionisierenden elektromagnetischen Strahlen sind im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen. Insbesondere sind die Grenzwerte einzuhalten. Änderungen der Sendeleistung oder der Senderichtungen sind erneut bewilligungspflichtig. Nach Inbetriebnahme der Anlage werden auf Kosten der Betreiberfirmen Abnahmemessungen durchgeführt. Sodann wird auch später durch das AWEL stichprobeweise anhand von Messungen überprüft, ob die Werte eingehalten sind. Die Stadt behält sich vor, zusätzliche Auflagen festzulegen oder die Baubewilligung zu widerrufen, wenn (unter anderem) die Grenzwerte überschritten werden. Damit ist im Rahmen der behördlichen Kontrollpflicht hinreichend gewährleistet, dass die Grenzwerte eingehalten sind.

 

Zu Frage 4: Bisher wurden keine Überschreitungen von Grenzwerten festgestellt.

 

Zu Frage 5: Mobilfunkantennen werden im ordentlichen Baubewilligungsverfahren beurteilt, was heisst, dass die Baugesuche ausgesteckt, amtlich publiziert und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt werden. Da Schulanlagen wie erwähnt keine rechtliche Sonderstellung geniessen (vgl. Antwort zu Frage 2) und die Schulbehörden ihre Rechte im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wahren können, besteht kein Grund für eine vorzeitige Information. Die Erfahrung zeigt auch, dass sich Schulpflegen und Lehrerschaft via Amtsblatt und Anzeiger von Uster hinreichend informieren und ihre Verfahrensrechte in Anspruch nehmen.

 

Zu Frage 6: In seinem Stadtratsbericht 2002 zur Mobilität hatte der Stadtrat unter anderem ausgeführt, es werde im Gespräch mit den Betreiberinnen versucht, weniger sensible Standorte auszuhandeln. Auf dem öffentlichen Grund wolle der Stadtrat die Mobilfunkanlagen nicht grundsätzlich verbieten, sondern selbst aktiv werden und gezielt Standorte anbieten, wo verhältnismässig wenig Bewohnerinnen und Bewohner betroffen seien. In diesem Sinne steht die Abteilung Hochbau mit den Betreiberinnen (Swisscom mobile, Orange Communications AG und Sunrise TDC Switzerland AG) in regelmässigem Kontakt, um die Standorte zu optimieren. Mit Beschluss vom 11. Februar 2003 legte der Stadtrat verschiedene Grundstücke im städtischen Eigentum fest, die sich aus seiner Sicht als Standorte für Mobilfunkanlagen grundsätzlich eignen: Kläranlage, Werkhofareal, Schützenhaus und Zivilschutzzentrum Riedikon. Im Werkhofareal (Oberlandstrasse 78) ist bereits eine Antenne bewilligt worden. Die Abteilung Hochbau und der Stadtrat sind aktiv in die Strandortsuche involviert und bestrebt, den Anliegen der Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu entsprechen. Andererseits ist dem Versorgungsauftrag Rechnung zu tragen, zu dem die Betreiberinnen gemäss den bundesrechtlichen Konzessionen verpflichtet sind. Es ist ebenso darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung besteht, wenn die massgeblichen Vorschriften, insbesondere die Grenzwerte eingehalten sind.

 

Die Schulpflegen beantworten die Anfrage wie folgt:

Primarschulpflege

Bis zum heutigen Datum hat die Primarschulpflege Uster auf verschiedene amtliche Publikationen in Sachen Mobilfunkantennen reagiert; sei dies direkt oder durch die entsprechenden Schuleinheiten. Einsprachen erfolgten bis Dato – mit unterschiedlichem Erfolg – bei amtlichen Publikationen für Mobilfunkantennen im Raume der Schulhäuser Gschwader, Talacker und Pünt.

Generell wird die Meinung vertreten, dass Mobilfunkantennen zum Schutze der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerschaft nicht in unmittelbarer Nähe von Schulhäusern erstellt werden sollen. Um frühzeitig auf solche Bauvorhaben reagieren zu können, wäre – sofern diese Vorgehensweise statthaft ist – eine interne Information seitens der Abteilung Hochbau sehr von Vorteil.

 

Oberstufenschulpflege

Aufgrund der amtlichen Publikation vom 20. Dezember 2002 hat einerseits die Lehrerschaft der Schulhäuser Weidli und Berufswahlschule Uster eine Petition eingereicht. Andererseits hat die Oberstufenschulpflege ein Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides an die Abteilung Hochbau gestellt.

Die Oberstufenschulpflege vertritt die Meinung, dass Mobilfunkantennen zum Schutze der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerschaft nicht in unmittelbarer Nähe von Schulhäusern erstellt werden sollen. Diesbezüglich hat die Präsidentin der Oberstufenschulpflege, Frau Marianne Biber, direkt mit Herrn Chr. Fritzsche, Bausekretär Abteilung Hochbau, Kontakt aufgenommen, um mögliche andere Standorte zu prüfen.

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