Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

25. November 2005

Massnahmen zur Information der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Änderung der Einbürgerungsgebühren ab 1.1.2006

Anfrage von Rolf Graf

Immer wieder werden von lang in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländern die hohen Gebühren als Hinderungsgrund für eine Einbürgerung genannt. Diese EinwohnerInnen sind sehr gut in unsere Gesellschaft integriert, haben sich beruflich „etabliert“ und generieren für sich und ihre Familie ein gutes bis sehr gutes Einkommen. Sie möchten sich eigentlich auch aktiv am politischen Geschehen beteiligen, empfinden aber den „Preis“ (Faustregel: ca. zwei Monatseinkommen) dafür einfach zu hoch. Dies ist zwar verständlich aber dennoch sehr schade.

Dieser Meinung war offensichtlich auch die Bundesversammlung und der Bundesrat, denn auf den 1.1.2006 treten die von ihnen im Oktober 2003 veranlassten Änderung des Bürgerrechtsgesetzes in Kraft, die den Kantone und Gemeinden der Schweiz vorschreibt, dass sie an Stelle der einkommensabhängigen Gebühren künftig für eine Einbürgerung maximal noch die entstandenen Verwaltungskosten verrechnen dürfen.

Dadurch wird für viele Einbürgerungswillige der grösste Hinderungsgrund wegfallen, und sie könnten endlich die entsprechenden Schritte in die Wege leiten. Dies könnte zu einem markanten Anstieg der Einbürgerungsgesuche führen, wovon alle Beteiligten nur profitieren könnten. So sie denn von dieser Änderung erfahren würden. Eine offensive Informationskampagne ist daher nach meiner Meinung angesagt.

Ich frage daher den Stadtrat an:

  1. Welche Chancen sieht er im Wegfall der einkommensabhängigen Einbürgerungsgebühren?
  2. Wie hoch werden die Einbürgerungsgebühren für in Uster wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer nach dem 1.1.2006 sein?
  3. Die Einbürgerungsgebühren werden lediglich nach oben beschränkt. Mit welchen Massnahmen will er erreichen, dass sich die bisherige minimal Gebühr für die finanziell Schwächsten durch die neue Regelung nicht erhöht?
  4. Wie gedenkt er die Bevölkerung von Uster über diese wichtige Änderung zu informieren?

 

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Am 1. Januar 2006 trat das revidierte Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG, SR 141) in Kraft. Die wichtigste Neuerung betrifft die Regelung der Einbürgerungsgebühren. Die entsprechende Bestimmung (Art. 38 Abs. 1 BüG) lautet wie folgt: „Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken."

Damit entfällt die Befugnis der Kantone und Gemeinden, beliebig hohe Einbürgerungs- bzw. Einkaufsgebühren zu erheben. In Zukunft dürfen die Abgaben nicht mehr nach Einkommen und Vermögen, sondern nur noch aufgrund des Aufwandes festgelegt werden, der den Behörden durch die Einbürgerung entstanden ist. Das Bundesrecht lässt nur noch Verwaltungsgebühren zu, die dem Kostendeckungs- und dem Aequivalenzprinzip (Gebühr muss zum Wert der staatlichen Leistung in einem vernünftigen Verhältnis stehen) unterliegen. Dies bedingt eine Anpassung der Gebührenregelungen auf Stufe Kanton und Gemeinden. Mit dieser Gesetzesänderung wird die Harmonisierung der bisher sehr uneinheitlichen kantonalen und kommunalen Einbürgerungsgebühren umgesetzt. Wer seit vielen Jahren bei uns lebt, gut integriert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet, sollte sich seine Einbürgerung nicht mehr quasi erkaufen müssen; vielmehr sollte ihm das Schweizer Bürgerrecht gegen eine Gebühr, welche den Aufwand der Behörden deckt, zuerkannt werden.

Zu Frage 2: Der Regierungsrat hat die Gebührenregelung der kantonalen Bürgerrechtsverordnung mit Beschluss vom 29. Juni 2005 an die geänderte Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes angepasst. Betroffen von dieser Änderung sind die §§ 43 - 48 BüVO. Gemäss diesen Bestimmungen dürfen die Gebühren höchstens die Verfahrenskosten decken. Dabei dürfen die Gebühren für Bewerber, zu deren Aufnahme die Gemeinden verpflichtet sind, höchstens Fr. 500.-- pro Person (für unter 25-jährige Fr. 250.--) betragen. Generell sind für alle Bewerber, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, angemessene Ermässigungen vorzusehen.

An der Stadt- und Gemeindeschreiberkonferenz des Bezirkes Uster vom 6. Juli 2005 wurde die Thematik der Einbürgerungsgebühren diskutiert und eine Arbeitsgruppe beauftragt, zuhanden der Gemeindeschreiberkonferenz vom 28. September 2005 einen Lösungsvorschlag auszuarbeiten. Anhand des Aufzeigens der verschiedenen Einbürgerungsabläufe bzw. der einzelnen Arbeitsschritte hat die Arbeitsgruppe die durchschnittlichen Kosten eines Gesuches ermittelt und so die entsprechenden pauschalen Gebühren festgelegt. Der Gemeindepräsidentenverband des Bezirkes Uster empfiehlt den Gemeinden des Bezirkes Uster, eine Pauschale pro Gesuchsteller bzw. Gesuchstellerin einzuführen.

Zu Frage 3: Eine Reduktion der pauschalen Gebühren für finanziell schwächere Bürgerrechtsbewerber ist im oben erwähnten Vorschlag nicht vorgesehen. Eine solche würde auch dem Kostendeckungsprinzip widersprechen. In entsprechenden Fälle kann aber auf Art. 12 der kommunalen Bürgerrechtsverordnung verwiesen werden. Gemäss dieser Bestimmung kann der Stadtrat bei Vorliegen besonderer Umstände die Einbürgerungsgebühr reduzieren oder erlassen.

Zu Frage 4: Eine Orientierung der Bevölkerung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Der Stadtrat wird an einer seiner nächsten Sitzung die Gebühren unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Gemeinderates rückwirkend auf den 1. Januar 2006 festsetzen. Eine Orientierung wird nach der Verabschiedung der Vorlage durch den Gemeinderat erfolgen.

 

Zurück