Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

06. Juni 2007

Erweiterung der Parkfelder beim Friedhof

Anfrage von Balthasar Thalmann

Kürzlich wurden zwischen der Abdankungshalle und der Friedhofstrasse zusätzlich zu den bestehenden ca. 20 Parkfeldern weitere rund 40 Parkfelder gebaut. Die davon betroffene Fläche liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Uster in der Freihaltezone nach § 61 Planungs- und Baugesetz und grenzt unmittelbar an die Kernzone. Bauten und Anlagen, zu denen die erstellten Parkfelder zweifelsohne zu zählen sind, sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Angesichts dessen, dass für das Friedhofareal weder eine Nutzungsänderung noch eine Nutzungsintensivierung zu verzeichnen war, erstaunt es mich, dass die Verdreifachung der Parkfelder in der Freihaltezone möglich war. Letztlich wurde für den Friedhof eine Freihaltezone ausgeschieden als Ort der Besinnung, der Ruhe und der Trauer.

Weder aus den Leistungsaufträgen noch den Geschäftsberichten ist ersichtlich, dass eine Erweiterung der Parkierungsanlagen bei der Abdankungshalle vorgesehen war. Im Geschäftsbericht 2006 wird lediglich über die Einführung kostenpflichtiger Parkplätze berichtet.

In diesem Zusammenhang frage ich den Stadtrat an:

  1. Welche planungs- und baurechtlichen Bestimmungen liegen der Baubewilligung für die zusätzlichen Parkfelder zugrunde? Welche Behörde hat die rechtskräftige Bewilligung erteilt?
  2. Wieviel kostete die Erstellung der zusätzlichen Parkfelder? Wie ist in diesem Zusammenhang die Kreditkompetenz geregelt?
  3. Weshalb hat der Stadtrat nicht vorgängig über das Vorhaben im Rahmen der Leistungsaufträge bzw. der Geschäftsberichte berichtet oder anderweitig den Gemeinderat informiert?
  4. Wie begründet der Stadtrat die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Rechtmässigkeit der zusätzlich erstellten Parkfelder? Weshalb werden trotz gleich bleibender Nutzung bei gleichzeitig besserem Busangebot die dreifache Anzahl Parkfelder nötig?
  5. Wann gedenkt der Stadtrat die zonenwidrige Nutzung und meines Erachtens auch rechtswidrige Nutzung aufzuheben und die Parkfelder zurückzubauen?
  6. Gedenkt der Stadtrat zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, um solche Situationen in Zukunft zu vermeiden? Gedenkt er zusätzliche Grundlagen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet zu erarbeiten?

 

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

Im Rahmen des Neubaus an der Talacker-/Friedhofstrasse im Jahr 2006 wurde der südliche Teil der Wiese als Werk- und Abstellplatz der Bauunternehmung benutzt und die Beanspruchung vertraglich geregelt. Für die lange Inanspruchnahme als Baunebenplatz wurde der Platz eingekiest, um einen stabilen Untergrund für die Werkcontainer etc. zu erhalten. Im Zuge der Bauarbeiten hat auch der nicht benutzte Teil der Wiese Schaden erlitten, weil immer wieder private Fahrzeuge unberechtigterweise von den dort tätigen Handwerkern abgestellt wurden. Es war daher nötig, nach der Neubauerstellung die ganze Wiese zu rekultivieren.

zu Frage 1: Die im Rahmen der Wiederherstellung und Rekultivierung der Grünfläche getätigten Bauarbeiten bezweckten, die Wiese so zu gestalten und in den ursprünglichen Zustand zu setzen, damit sie sich für kurzfristige und nur in Ausnahmefällen stattfindende Parkierungen von Motorfahrzeugen eignet. Die in der Freihaltezone befindliche Wiese soll gemäss ihrer Zweckbestimmung, insbesondere bei aussergewöhnlichen Verhältnissen, so genutzt werden können, wie die Püntwiese im Zentrum von Uster genutzt wird, die sich ebenfalls in der Freihaltezone befindet. Der Stadtrat hat daher die Wiederherstellung der Wiese und die geplante Gestaltung bewilligt.

zu Frage 2: Die Kosten zur Instandstellung der Wiese und zur optionalen temporären Nutzung als Parkfläche für Friedhofbesuchende bei Abdankungen und Bestattungen beliefen sich auf Fr. 42'424.90 und blieben leicht unter dem bewilligten Kredit von Fr. 44'811.-. Die hierfür finanzielle Kompetenz ist in Art. 32 lit. a der Gemeindeordnung geregelt, wonach der Stadtrat für im Voranschlag enthaltene einmalige Aus-gaben bis Fr. 250'000.- entscheidet.

zu Frage 3: Es liegt in der Kompetenz des Stadtrates über Vorhaben und Projekte im Rahmen seiner Möglichkeiten zu befinden. Das Vorhaben war nicht Bestandteil des mehrjährigen Leistungsauftrages des Zivilstandswesens, sondern eine dringliche Massnahme zur Behebung der chaotischen Verkehrsverhältnisse und zur Wiederherstellung der Verkehrs- und allgemeinen Sicherheit.

zu Frage 4: In den vergangenen Jahren sind im Bereiche des Friedhofes diverse Neubauten entstanden, was einerseits Wegfall von Parkierungsmöglichkeiten entlang von Strassen bedeutete, aber auch eine erhöhte Benutzung der noch vorhandenen Parkflächen von den neuen Anwohnenden nach sich zog. Entlang der Friedhofstrasse sind Parkflächen durch den Bau einer Altglassammelstelle eliminiert worden; die Friedhofallee, auf welcher früher geparkt werden durfte, ist aufgrund sicherheitsrelevanter Aspekte (keine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge) mit einem Parkverbot signalisiert. Aber auch die zunehmende Beanspruchung der Gratis- und gebührenpflichtigen Parkflächen tagsüber von Fahrzeuglenkenden, welche in Uster arbeiten (z.B. Werkheim) erhöhen zusätzlich die Parkplatznot, zumal bei Abdankungen die Gebührenpflicht aufgehoben ist. Für mit dem Auto anreisende Trauergäste sind die etwas entfernteren Parkmöglichkeiten mit beschränkter Parkzeit eher ungeeignet. Es ist daher eine Notwendigkeit, alternative Standorte zu evaluieren, wie das bei vielen anderen Veranstaltungen und Anlässen im Sinne einer ausgeprägten Haltung zur Dienstleistungskultur bereits zur Regel und Pflicht geworden ist. Es erscheint aber auch zweckmässig, bei Bestattungen und Abdankungen mit einem hohen Besucherandrang situativ und bedürfnisgerecht etwas anzubieten, ansonsten die prekären Verkehrsverhältnisse ein viel grösser Ausmass als gewollt annehmen. Es ist nach wie vor schwierig und nicht steuerbar, die Auto fahrende Bevölkerung zum Umsteigen auf die öffentlichen Verkehrsmittel zu bewegen.

zu Frage 5: Die temporäre und situative Nutzung der Wiese ist in keiner Art und Weise zonenwidrig, weshalb auch kein Grund zur Änderung vorliegt. Die Gestaltung der grünen Fläche bedurfte nach eingehender Klärung keiner baurechtlichen Bewilligung, wenn das Areal ab und zu für die Dauer der Abdankungen als Parkplatz benutzt wird. Der Platz mit seiner Grünfläche und seiner eigenartigen Einzäunung hat eine eigene kaum mit andern Plätzen vergleichbare Gestalt erhalten. Für die Erholung der Bevölkerung hat sich durch die Neugestaltung keine Beeinträchtigung ergeben.

zu Frage 6: Der Stadtrat sieht keinen Handlungsbedarf zur Erarbeitung zusätzlicher rechtlicher Grundlagen für die Beurteilung von Bauten und Anlagen. Die bestehenden Regelungen greifen genügend, um allenfalls zwangsmässig den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Da die Wiese in ihrem Ursprung belassen bleibt und nur temporär als Parkfläche genutzt wird, handelt es sich um keine widerrechtliche Situation, die es zu beheben gilt.

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