Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

22. März 1999

Natel-Sendeanlagen im Wohngebiet

Anfrage von Rolf Graf

Zur Zeit ist eine Mobilfunkantenne der Firma Orange in Nänikon ausgeschrieben. Vorgängig wurden bereits zwei andere Gesuche für Mobilfunkantennen bewilligt (diAx: 30.Juni 1998, Seestrasse 1 [Uster 77]; Orange: Februar 1999, Zürichstrasse 18 [Illuster].

Mobilfunkantennen erzeugen elektromagnetische Felder, Elektrosmog. Je intensiver die Strahlung desto höher das Risiko für gesundheitsschädigende Folgen. Weitere Untersuchungen zu diesem Thema werden angestellt. Indizien für ein tatsächliches Gefährdungspotential sind jedoch bereits jetzt genügend Vorhanden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die vom BUWAL empfohlenen Immissionsgrenzwerte tauglich sind und ob diese durch die wesentlich stärkeren Antennenanlagen der privaten Anbieter überhaupt eingehalten werden können. Eigentlich wäre es angezeigt, geeignete Antennenstandorte in Nutzungsplänen auszuscheiden. Dazu fehlt aber die Zeit, Gesetzgeber und Bewilligungsbehörden hinken dem vorgelegten Tempo der Privatwirtschaft einmal mehr hoffnungslos hinterher. Der Schutz der Bevölkerung und des Stadt- und Landschaftsbildes bleiben dabei auf der Strecke, Verunsicherung oder gar Angst nehmen deshalb zu, der Widerstand ebenfalls.

Es drängen sich deshalb folgende Fragen auf:

  1. Wir beurteilt der Stadtrat das Gefahrenpotential von Natel-Antennen?
  2. Hält der Stadtrat Mobilfunktantennen in Wohngebieten für opportun?
  3. Wenn die Verordnung des BUWALs für Strahlenemissionen und - immissionen erst in der Vernehmlassung ist, welche Grenzwerte wurden dann beim Ustermer Bewilligungsverfahren angwandt? Und wie und durch wen wird deren Einhaltung in der Folge kontrolliert?
  4. Wurde dem sich überlappenden Strahlungsgefahrenbereich der beiden Standorte im Zentrum von Uster im Bewilligungsverfahren Rechnung getragen? Und wenn ja wie?
  5. Was unternimmt der Stadtrat, um die Antennenstandorte der verschiedenen Natel-Netzbetreiber zu koordinieren?
  6. Wie viele Mobilfunkantennen erträgt die Stadt bzw. sind dem Stadtrat bereits heute weitere Antennenstandorte bekannt?

Mit bestem Dank für die Beantwortung dieser Fragen.

 

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

Vorbemerkungen

Elektrische Anlagen und Geräte erzeugen elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Zusammenfassend spricht man von nichtionisierender erlektromagnetischer Strahlung oder abgekürzt von nichtionisierender Strahlung (NIS). Im Alltagsgebrauch wird dafür häufig auch der Begriff «Elektrosmog» verwendet. Darunter werden alle jene Strahlungsformen zusammengefasst, die - im Gegensatz zur ionisierenden Strahlung - nicht genügend Energie aufweisen, um die Bausteine der Materie und von Lebewesen (Atome, Moleküle) zu verändern. Solche Strahlung entsteht bei vielen Anlagen und Geräten unserer heutigen Wohn- und Arbeitswelt. Unvermeidlich ist sie bei allen Sendeanlagen sowie bei Mobiltelefonen, weil sie dort als eigentliches Transportmittel für die Informationsübertragung dient. Sendeanlagen müssen Strahlung abgeben, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen. Ein unerwünschtes Nebenprodukt ist die Strahlung hingegen bei allen energietechnischen Anlagen und Geräten (Eisenbahn, Stromleitungen, Transformatoren, elektrische Geräte in Beruf und Haushalt).

zu Frage 1: Viele Bürgerinnen und Bürger befürchten, dass nichtionisierende Strahlung – gleich welcher Herkunft und Intensität – gesundheitsschädlich ist. Die medizinische Wissenschaft ist diesem Thema in den letzten Jahrzehnten in vielen Untersuchungen nachgegangen. Danach steht fest, dass intensive nichtionisierende Strahlung die Gesundheit von Menschen gefährdet. Der menschliche Körper oder Teile davon erwärmen sich, was zu verschiedenen schädlichen Folgereaktionen führt. Ebenso nachgewiesen sind Funktionsstörungen von Nerven- und Muskelzellen infolge von elektrischen Strömen, die durch intensive Strahlung im Körper reduziert werden. Diesen akuten Wirkungen ist gemeinsam, dass sie unterhalb einer bestimmten Intensität der Strahlung (Schwelle) nicht auftreten. Auch bei schwacher nichtionisierender Strahlung treten aber biologische Wirkungen auf oder werden aufgrund statischer Untersuchungen vermutet. Vereinzelt berichten Personen über Schlafstörungen und andere Störungen des Wohlbefindens im Zusammenhang mit schwachen elektromagnetischen Feldern. Schliesslich hat sich aus statistischen Untersuchungen ein Verdacht auf eine krebsfördernde Wirkung schwacher elektromagnetischer Felder ergeben. Insgesamt begründen die bisherigen Ergebnisse und Erfahrungen einen Verdacht, dass eine Gesundheitsgefährdung auch bei niedrigen Intensitäten möglich ist, wissenschaftlich gesichert ist dies beim heutigen Wissensstand allerdings nicht. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Strahlungsstärken, wie sie von Natel Basisstationen verursacht werden, konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Umgekehrt kann auch kein Zeugnis über die Unbedenklichkeit ausgestellt werden. Diese vorstehende Beurteilung stützt sich auf den erläuternden Bericht des BUWAL zur NISV (vgl. Antwort zu Frage 3).

zu Frage 2: Mobilfunkantennen bedürfen nach dem eidgenössischen Raumplanungsrecht sowie dem Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich einer baurechtlichen Bewilligung, für welche die Abteilung Hochbau zuständig ist. Mit dem Bauentscheid wird verbindlich mitgeteilt, ob das Vorhaben bewilligt, mit Auflagen bewilligt oder aber abgelehnt wird. Entspricht das Vorhaben den massgeblichen öffentlich- rechtlichen Vorschriften, so ist die Bewilligung zu erteilen ( § 320 PBG ). Damit besteht also ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wenn ein Projekt allen massgeblichen Vorschriften genügt. Dementsprechend braucht in diesem Rahmen nicht geklärt zu werden, ob ein Vorhaben sinnvoll sei oder einem Bedürfnis entspreche. Daher kann sich auch bei Mobilfunkantennen im Bewilligungsverfahren nicht die Frage nach der Opportunität, sondern nur - aber immerhin - der rechtlichen Zulässigkeit stellen. Diesbezüglich haben Baurekurskommissionen und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass Mobilfunkantennen auch in Wohngebieten grundsätzlich zonenkonform sind Dies hat freilich nicht zur Folge, dass solche Infrastrukturanlagen an beliebiger Stelle errichtet werden dürfen. Vielmehr können etwa Vorschriften des Strahlenschutzes, der Einordnung oder andere Gründe des Raumplanungs-, Bau- und Umweltrechtes einem konkreten Standort fallweise entgegenstehen (BEZ 1998 Nr. 21).

zu Frage 3: Nichtionisierende Strahlung muss gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG) im Sinne der Vor-sorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Menschen und Umwelt weder schädlich noch lästig sind (Art. 11 und 13 USG). Mitte Februar dieses Jahres hat der Bundesrat einen Entwurf zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zur Vernehmlassung publiziert

Die NISV regelt die Begrenzung der nichtionisierenden Strahlung. Zum Schutz vor gesicherten schädlichen Einwirkungen werden Immissionsgrenzwerte (Kurzzeitgrenzwerte) erlassen, welche sich mit den entsprechenden internationalen Grenzwerten decken. Im Sinne der Vorsorge sollen überdies Einwirkungen grundsätzlich so niedrig wie möglich gehalten werden. Hiezu legt die Verordnung Freihaltebereiche zum besonderen Schutz von Orten mit empfindlicher Nutzung wie Wohnräumen, Arbeitsräumen, Schulen und Spitälern fest. Ein solcher Freihaltebereich ist kein «Gefährdungsbereich». Zutreffend ist hingegen, dass in diesem Bereich die Immissionen im Langzeitmittel gegenüber der typischen Durchschnittsbelastung erhöht sind und dass in erster Linie die betreffende Anlage dafür verantwortlich ist. Die Abstände sind so zu bemessen, dass bei voller Auslastung ausserhalb des Freihaltebereiches die Langzeit-Immissionen weniger als 10 Prozent der Kurzzeitgrenzwerte betragen. Dieser Freihalteabstand hängt von der Lage des Ortes mit empfindlicher Nutzung relativ zu den Antennen (dh. vom Winkel zur Hauptstrahlrichtung ) ab. Es ergeben sich – je nach Richtung und Abschirmung durch Gebäudefassaden – Freihalteabstände von 2 m bis ca. 25 m von der Antenne. In diesem Nahbe-reich von Orten mit empfindlicher Nutzung sind keine neuen Anlagen, insbesondere auch keine neuen Sendeanlagen zulässig.

Das BUWAL hat im vergangenen Herbst Beurteilungshilfen, insbesondere ein Standortdaten-blatt geschaffen, das von der Gesuchstellerin mit dem Baugesuch einzureichen ist. Damit kann in nachvollziehbarer Weise belegt werden, dass für ein vorliegendes Antennenprojekt die empfohlenen Kurzzeit -Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und dass an Orten mit empfindlicher Nutzung die Immissionen im Sinne der Vorsorge deutlich unter diesen Grenzwerten lie-gen. Das Standortdatenblatt ist den zürcherischen Gemeinden mit Kreisschreiben der Baudi-rektion am 14. April 1999 zugestellt worden.

Da die NISV noch nicht in Kraft steht, sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen direkt gestützt auf das USG im Einzelfall festzulegen. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung ist jedoch angezeigt, sich am Entwurf der NISV zu orientieren, was denn auch vom zuständigen Bundesamt empfohlen wird. Dies erlaubt, bei Gesuchen für neue Mobiltelefon-Sender insbesondere die Standortfrage im Hinblick auf betroffene Wohngebiete sorgfältig zu prüfen. Angesichts des offenen Ausgangs der Vernehmlassung erscheint es dem Bundesamt angezeigt, dass die Behörden bei der Erteilung von Baubewilligungen für neue Mobiltelefon-Sender eine gewisse Zurückhaltung üben und Bewilligungen vorläufig nur unter Vorbehalten erteilen .

Die Stadt Uster orientiert sich an den Grenzwerten der NISV. Die Abteilung Hochbau hat soeben zwei baurechtliche Bewilligungen für Mobilfunknetz-Antennenanlagen erteilt. Beide Standorte liegen im Industriegebiet (Aathalstrasse 90, Oberuster bzw. Grabenstrasse 6, Nänikon). In Bezug auf die nichtionisierenden Strahlen enthalten die Bewilligungen zahlreiche Auflagen. So sind die Anlagen mit den niedrigst möglichen Sendeleistungen zu betreiben. Im Freihaltebereich dürfen die Immissionen an keinem Ort mehr als 10 Prozent der Grenzwerte erreichen. In Zukunft mögliche Verbesserungen, welche zu einer Verringerung der Strahlenbelastung führen, sind jeweils vorzukehren. Aenderungen der Anlage sind wiederum bewilligungspflichtig. Ferner behält sich die Baubehörde vor, nachträglich zusätzliche Auflagen zu statuieren, Sanierungsmassnahmen anzuordnen oder die Bewilligung ganz oder teilweise zu widerrufen, falls insbesondere Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage Abweichungen von den Angaben im Standortdatenblatt oder neue bzw. gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse Hinweise auf gesundheitsschädigende Auswirkungen der Anlagen ergeben sollten.

Messungen der Strahlenbelastung sind äusserst aufwendig und sehr teuer. Sie erfordern ausgewiesenes Spezialwissen und einschlägige Erfahrungen. Die Durchführung von Messungen für jeden geplanten Standort ist folglich wenig zweckmässig. Vielmehr können hier Parallelen zur Verfahrensweise im Lärmschutz gezogen werden. Die Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt auf der Basis eines empirischen Berechnungsmodelles, deren Werte mit punktuellen Messungen auf Plausibilität geprüft werden. Zuständig zur Ueberwachung ist die Abteilung Hochbau, die Messung veranlasst, wenn Anhaltspunkte für Belästigungen oder Schädigungen bestehen. Sie wird im Bedarfsfalle ein fachkompetentes privates Büro beiziehen.

zu Frage 4: Die Antennenanlagen der diAx mobile AG (Seestrasse 1; Mast mit 3 Antennen am Liftaufbau montiert) und der Orange Communication SA (Zürichstrasse 18; 3 Antennenmasten auf Flach-dach Hotel Illuster) wurden am 10. Juni 1998 bzw. 10. Februar 1999 im Anzeigeverfahren baurechtlich bewilligt. Damals standen der Stadt Uster der Entwurf zur NISV und die vom BUWAL entwickelten Standortdatenblätter noch nicht zur Verfügung. Die ausgefüllten Datenblätter wurden inzwi-schen nachverlangt. Die Standorte der erwähnten Anlagen liegen etwa 205 m voneinander ent-fernt. Gemäss den Angaben im entsprechenden Standortdatenblatt ist der Immissionsgrenzwert bei beiden Anlagen an allen untersuchten Orten eingehalten, und es befindet sich kein Ort mit empfindlicher Nutzung im Freihaltebereich. Die Antenne der diAx mobile AG bewirkt für die Wohnung im obersten Geschoss der Liegenschaft Seestrasse 1 (Abstand von 7,70 ab Antenne) eine Immissionsbelastung von 0,020. (Zulässig wäre für empfindliche Nutzungen 0,1). Mit wachsendem Abstand vom Sender und ausserhalb der Hauptausrichtung nehmen die elektro-magnetischen Feldstärken rasch ab. Sodann ist die Dämpfung durch die Gebäudehülle zu beachten. So wurde in einem Abstand von 42 bzw. 50 m noch eine Immissionsbelastung von 0,0120 bzw. 0,018 errechnet. Analog liegen die Verhältnisse bei der Anlage auf dem Dach des Hotels Illuster: Die begehbare Dachterrasse wird (alle drei Antennen zusammengerechnet) mit einem Wert von 0,083 (also immer noch weniger als 0,1), das nächstgelegene Hotelzimmer im Abstand von 8.13 bis 16.54 m mit einem Wert von 0,015 belastet. Damit steht fest, dass sich die Wirkungsradien der beiden Antennenstandorte im relevanten Freihaltebereich nicht überschneiden. Im Nahbereich der einen Anlage ist der Einfluss der andern vernachlässigbar klein. Im übrigen sind die bestehenden Anlagen zu sanieren, wenn sie lästige oder gar schädliche Auswirkungen im Sinne des USG und der NISV haben.

zu Frage 5: Das Bundesamt für Kommunikation kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, namentlich um den Anliegen der Raumplanung, des Landschafts-, Heimat-, Natur- und Tierschutzes oder um technischen Schwierigkeiten Rechnungen zu tragen, Konzessionärinnen von Fernmelde-diensten verpflichten, Dritten gegen angemessenes Entgelt die Mitbenützung ihrer Fernmelde-anlagen und Sendestandorte zu gestatten, wenn die Anlage über ausreichend Kapazität verfügt (Art. 36 Abs. 2 Fernmeldegesetz). Gemäss den erteilten bundesrechtlichen Konzessionen haben die Anbieterinnen alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um bei der Errichtung so-wie beim Betreiben von Sendestandorten die Mitbenützung durch andere Mobilfunkkonzessio-närinnen zu ermöglichen, sofern genügend Kapazität vorhanden ist und technische sowie wirtschaftliche Gründe der Standortbenützung nicht entgegenstehen. Ein positives Beispiel hiefür hat die Abteilung Hochbau soeben bewilligt: Bei der projektierten Anlage an der Aathalstrasse 90, wo bereits eine Swisscom-Station betrieben wird, werden die Anlagen der Orange und der diAx am selben Antennenmasten errichtet. Die bestehende Anlage der Swisscom ist in die Be-rechnung der Immissionswerte einbezogen worden. Gemäss der Baubewilligung für den Stand-ort Grabenstrasse 6 behält sich die Baubehörde vor, dem BAKOM zu beantragen, die Bauherr-schaft bzw. eine allfällige Rechtsnachfolgerin zu verpflichten, Dritten die Mitbenützung zu gestatten. Darüber hinaus sieht der Stadtrat kaum Möglichkeiten, Anschlussverpflichtungen durchzusetzen, weil der Sachverhalt weitgehend bundesrechtlich geordnet ist.

zu Frage 6: Zur Zeit werden in der Schweiz mehrere hundert Basisstationen für die neuen Mobilfunknetze der Firmen diAx mobile AG und Orange Communications SA sowie für den Ausbau des beste-henden Netzes der Swisscom errichtet. In der Stadt Uster wurden in früheren Jahren (1987 bzw. 1997) zwei Antennenanlagen der Swisscom (bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen) bewilligt und erstellt (Asylstrasse 30 und Aathalstrasse 90). Die Firma Orange Communication SA und diAx mobile AG besitzen je eine bewilligte und erstellte Anlage an der Zürichstrasse 18 bzw. See-strasse 1. Einzurechnen sind sodann die soeben bewilligten Anlagen der Orange und der Orange/ diAx an der Grabenstrasse 6 bzw. der Aathalstrasse 90. Weitere bestehende oder ge-plante Standorte für Mobilfunktantennen sind dem Stadtrat im Moment nicht bekannt. Wieviele Standorte die Stadt Uster erträgt, lässt sich nicht generell, sondern ausschliesslich im Einzelfall aufgrund der anwendbaren Grenzwerte festlegen. Feststeht, dass allfällige weitere Anlagen, wie schon jene an der Grabenstrasse 6 und Aathalstrasse 90, im ordentlichen Verfahren (mit Ausschreibung und Aussteckung) beurteilt werden.

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