Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

26. Oktober 1999

Luftverschmutzung durch Abfallverbrennung

Anfrage von Peter Mathis

Die Luftreinhalte-Verordnung (LVR) kennt klare Vorschriften, was in welcher Feuerungsanlage verbrannt werden darf. So können Kunststoffe, Altholz und andere brennbare Abfalle Schwermetalle und weitere Substanzen enthalten, die bei der Verbrennung im Rauch freigesetzt werden oder in der Asche zurückbleiben. Bereits geringe Mengen belastender Abfälle können den Gehalt an Schwermetallen und Dioxinen in den Aschen um Grössenordnungen ansteigen lassen.

Seit Einführung der Sackgebühr wird vermutlich auch in Uster vermehrt Abfall illegal im Freien und vor allem in Cheminées verbrannt, was zu einer starken Balstung der Luft mit Stickstoffen führt.

Die EMPA St. Gallen hat einen Schnelltest entwickelt, der einem Kaminfeger oder Freuerungskontrolleur vor Ort ermöglicht zu entscheiden, ob ausschliesslich erlaubte Materialen verbrannt worden sind. Der Aschetest nimmt bei einer Routinekontrolle weniger als 30 Minuten in Anspruch; die Materialkosten pro Analyse betragen etwa 10 Franken.

Fragen an den Stadtrat:

  1. Ist er gewillt, der Luftreinhalte-Verordnung Nachachtung zu verschaffen?
  2. Führt er Aufklärungen und Beratungen durüch über Abfallverbrennung in kleinen Feuerungsanlagen, insbesondere in Cheminées?
  3. Lässt er Kontrollen durchführen?
  4. Ist er bereit, mit dem neu entwickelten Test zu arbeiten?

 

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

zu Frage 1: Der Ersatz fossiler Energieträger (Oel, Gas) durch Holz ist ökologisch sinnvoll, da letzteres die gleiche Menge des klimawirksamen Kohlendioxides (CO2) freisetzt, wenn es verbrannt wird anstatt verrottet. Und durch das nachwachsende Holz wird das CO2 wieder aus der Atmospäre entzogen. Der Brennstoff Holz ist also CO2- neutral. Im Gegensatz dazu ist das beim Verbrennen von fossilen Energieträgern produzierte CO2 eine zusätzliche Belastung und lässt dessen Gehalt in der Atmosphäre und damit auch den Treibhauseffekt kontinuierlich ansteigen (Zürcher Umweltpraxis, Informationsbulletin der Umweltschutz- Fachverwaltung des Kantons Zürich, Nr. 16/Juli 1998 S. 21). Wird jedoch anstelle von naturbelassenem Holz chemisch verschmutztes Material oder gar Abfall verbrannt, entstehen übermässige Schadstoffemissionen und lästige Gerüche, welche die Nachbarschaft belästigen. Wie in der Kleinen Anfrage erwähnt kennen daher das Umweltschutzgesetz (USG) und die Luftreinhalteverordnung des Bundes (LRV) klare Vorschriften betreffend dem Verbrennen von Abfällen, Alt- oder Restholz in CheminÈes und anderen Holzfeuerungen. Danach dürfen in Holzheizkesseln, Oefen und Cheminées nur naturbelassenes Holz, d.h. Waldholz, einschliesslich anhaftender Rinde, Scheiter, Reisig, Zapfen, Scharten und Spreissel aus Sägereien und bindemittelfreie Holzbriketts verbrannt werden. Der Stadtrat ist verpflichtet und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch gewillt, diese und andere Vorschriften zum Verbrennen von Abfällen durchzusetzen. Seitens der Verwaltung sind die Abteilung Gesundheit (Feuerungen im Freien) und die Abteilung Hochbau (Feuerungen im Haus und auf Baustellen) für den Vollzug zuständig.

zu Frage 2: Für interessierte Personen stehen Merkblätter und weiterführende Broschüren zur Verfügung.. Das Info-Blatt «Keine Abfälle privat verbrennen» ist an alle Haushaltungen verteilt worden. Diese Information enthält alle notwendigen Hinweise und Adressen und kann bei Bedarf bei der Abteilung Gesundheit bezogen werden. Es ist vorgesehen, die Versandaktion bei Bedarf zu wiederholen. Daneben ist aber auch auf die Selbstverantwortung jedes oder jeder Einzelnen hinzuweisen; mit der nötigen Portion gesundem Menschenverstand lassen sich zumeist richtige Entscheide treffen. Wer Holzbrennstoffe oder Abfälle in dafür ungeeigneten Anlagen verbrannt, macht sich nach Art. 61 USG strafbar.

zu Frage 3: Nicht zuletzt wegen den Adressen im erwähnten Info-Blatt werden in Uster pro Jahr 12-16 Reklamationen wegen Rauchemissionen bei der Abteilung Hochbau deponiert. Die Reklamationen betreffen messpflichtige Anlagen, kleine Holzfeuerungen und Cheminées. Sämtlichen Reklamationen wird nachgegangen, wobei es sich in den meisten Fällen zeigt, dass nicht das Verbrennen unzulässiger Materialien, sondern schlecht funktionierende Feuerungen und insbesondere Probleme in der Anheizphase Ursachen für die Störung sind. Oft wird nicht in Betracht gezogen, dass Holz den Nachteil hat, in der Anheizphase Rauch zu entwickeln. Uster hat in der Heizphase viele windstille Nebeltage, die dazu führen, dass die Nachbarschaften von Holzheizungen den Rauch länger als die üblichen 10 - 15 Minuten spüren. In den meisten Fällen sind die Rauchentwicklungen während der Anheizphase der Grund der Reklamationen.

Die Kaminfeger müssen gemäss ß 22 der Besonderen Bauverordnung I (BBV I) die Feuerungen bei jeder Kaminreinigung auf Russ-und Rauchbildung visuell überprüfen. Kaminfegermeister, die auf dem Platz Uster tätig sind oder werden, unterschreiben eine Vereinbarung, in der sie sich verpflichten, die Asche visuell nach Rückständen von ungeeignetem Brennmaterial zu sichten. Wenn eine illegale Abfallverbrennung vermutet wird, ist der Anlagenbetreiber aufzuklären. Im Wiederholungs-fall ist der Anlagenbesitzer der Abteilung Hochbau (Feuerpolizei) zu melden, und eine Aschenprobe ist sicherzustellen.

zu Frage 4: Der Schnelltest der EMPA St. Gallen ist in Uster bekannt. Ein Kaminfegermeister aus Uster hat den Ausbildungskurs in St. Gallen besucht und ist berechtigt, den Test durchzuführen. Der Aschenschnelltest wird allerdings nur vorgenommen, wenn klare Anzeichen eines Missstandes vorliegen. Genauere Anhaltspunkte als der erwähnte Schnelltest liefert die Untersuchung in einem Labor, z.B. des kantonalen Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

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