Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

09. November 1999

Moratorium für die Bewilligung von Sendeanlagen für den Mobilfunk

Postulat von Rolf Graf

Der Stadtrat wird bauftragt, den Erlass eines Moratoriums für die Bewilligung neuer Sendeanlagen für den Mobilfunk zu prüfen. Während des Moratoriums ist der Stadtrat dafür besorgt, dass keine neuen oder Erweiterungen bestehender Sendeanlagen auf dem gesamten Gebiet der Stadt Uster bewilligt werden. Das Moratorium ist zu befristen, bis die hängigen Rechtsstreite in anderen Gemeinden entschieden, die Ergebnisse der angekündigten Nachmessungen in der Stadt Zürich und im Kanton sowie die Ergebnisse der Forschungsarbeiten der ETH und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über gesundheitliche Schädigung von Strahlen mit niedriger Intensität bei längerfristiger Exposition vorliegen. Diese Ergebnisse sind nach Ablauf des Moratoriums bei zu bewilligenden Sendeanlagen zu berücksichtigen.

Begründung:
Die Verunsicherung bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Mobilfunkantennen in der Bevölkerung ist gross und nimmt ständig zu. Dadurch wächst verständlicherweise auch der Widerstand gegen den Bau neuer Natelantannen. So sind zur Zeit verschiedene Rechtsverfahren hängig. Diese wurden teilweise von den Betreibern gegen verweigerte Bewilligungen oder aber von betroffenen Bevölkerungskreisen gegen erteilte Bewilligungen erhoben. Es ist abzusehen, dass auch in der Stadt Uster gegen die nächste Bewilligung ein Rechtsverfahren seitens der betroffenen Bevölkerung angestrengt wird. Nachdem aber bereits Präzedenzfälle bei Gerichten anhängig sind, drängt sich ein Warten auf die entsprechenden Urteile aus verfahrensökonomischen Gründen auf. Mit einem Moratorium kann der betroffenen Ustermer Bevölkerung ein unnötiger Rechtsstreit erspart werden.

Das eine gesundheitliche Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung besteht, ist unbestritten. Über das Ausmass hingegen gehen die Meinungen auseinander. Dabei sind zwei Bereiche wichtig: zum einen, welche Grenzwerte sind tatsächlich unbedenklich und zum anderen, welche Strahlung verursachen die in betriebstehenden Mobilfunkantennen wirklich und weichen diese von den eingereichten Standortdatenblättern ab. Die Stadt Uster hat bei den bewilligten Sendeanlagen noch keine Kontrollmessungen vorgenommen. Weichen die Ergebnisse jedoch vom Standortdatenblatt ab sind weitere Auflagen seitens der Baubehörden erforderlich. In der Stadt Zürich sowie an drei Orten im Kanton sind Nachmessungen bei sich im Betrieb befindlichen Mobilfunkantennen angekündigt. Aufgrund dieser Ergebnisse können Rückschlüsse über die Zuverlässigkeit der Standortdatenblätter gezogen werden. Mit einem Moratorium bis zum Vorliegen dieser Ergebnisse kann vermieden werden, dass die zum Schutze der Bevölkerung notwendigen Betriebsauflagen erst im Nachhinein im erforderlichen Ausmass erlassen werden.

Zudem beschäftigen sich zur Zeit – wie aus einer regierungsrätlichen Antwort hervorgeht – Forschungsarbeiten der ETH und innerhalb der WTO mit den offenen Fragen, insbesondere inwieweit Strahlen von niedriger Intensität bei längerfristiger Exposition schädlich sein können. Daraus erhofft man sich Aufschluss darüber, ob das Mitte Februar vom Bundesrat vorgeschlagene Schutzkonzept für die Gesundheit der Menschen ausreichend ist. Mit einem Moratorium bis zum Vorliegen dieser Ergebnisse kann den wachsenden Bedenken eines grossen Teils der verunsicherten Ustermer Bevölkerung Rechnung getragen werden.

 

Bericht und Antrag des Stadtrates:

Zum Thema Natel- Sendeanlagen hat der Stadtrat bereits am 31. Mai 1999 in Beantwortung einer Kleinen Anfrage von Rolf Graf-Ganz und hernach am 20. April 2000 in Form einer Pressemitteilung öffentlich Stellung genommen. Nach aktuellem Stand sind in der Stadt Uster bisher neun Natel-Sendeanlagen bewilligt worden, drei davon (Gschwaderstrasse 73, Gschwaderstrasse 75, Riedikerstrasse 63) seit Einreichung des Postulates am 8. November 1999. Auf den Standort Gschwaderstrasse 73 wird verzichtet. Weitere Gesuche sind pendent oder absehbar. Baugesuche sind grundsätzlich nach dem aktuell geltenden Recht zu beurteilen. Für deren Verweigerung oder Sistierung während der Hängigkeit des Postulates bestand keine Rechtsgrundlage.

Sendeanlagen für den Mobilfunk sind baurechtlich bewilligungspflichtig (§ 309 lit. l PBG), wobei das ordentliche Bewilligungsverfahren (mit Aussteckung und Ausschreibung) zum Tragen kommt. Innerhalb des im Zonenplan ausgeschiedenen Baugebietes ist die Gemeinde abschliessend zuständig. Ausserhalb der Bauzonen ist auch die kantonale Baudirektion in das Verfahren involviert. Im baurechtlichen Bewilligungsverfahren wird abgeklärt, ob einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, namentlich keine solchen aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht entgegenstehen. Mit dem Bauentscheid teilt die Behörde dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin verbindlich mit, ob das Vorhaben bewilligt, mit Auflagen bewilligt oder aber abgelehnt wird. Entspricht das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften, so ist die Bewilligung zwingend zu erteilen (§ 320 PBG). Entsprechend ihrer Rechtsnatur als Polizeierlaubnis besteht also ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn ein Projekt allen massgeblichen Vorschriften genügt. Ferner ist die Behörde bei ihrem Entscheid an die anwendbaren verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebunden. So haben behördliche Anordnungen ganz allgemein dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit zu entsprechen. Behördliche Bewilligungen und Auflagen müssen im öffentlichen Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine rechtliche Grundlage finden. Gestützt darauf haben Kanton und Gemeinde im Rahmen der baupolizeilichen Bewilligungsverfahren jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob geplante Anlagen den bau- und umweltrechtlichen Voraussetzungen entsprechen. Die Behörden sind aufgrund der erwähnten Vorschriften nicht berechtigt, die Bewilligung vorschriftskonformer Anlagen generell zu verweigern.

Die Behörden dürfen das Bewilligungsverfahren auch nicht beliebig hinauszögern, um etwa Rekursentscheide, Messungen in anderen Gemeinden oder Forschungsergebnisse abzuwarten. Nach Art. 25 Abs. 2 des eidg. Raumplanungsgesetzes RPG und § 4a des Verwaltungsrechtsgesetzes VRG sind die eingeleiteten Bewilligungsverfahren beförder-lich zu behandeln und ohne Verzug zu erledigen. Für das baurechtliche Bewilligungsverfahren wird dieses Beschleunigungsgebot in § 319 Abs. 1 und 3 PBG konkretisiert. Danach sind Entscheide innert zwei Monaten (bei Neubau- und grösseren Umbauten vier Monaten) zu treffen. Können die Behandlungsfristen aus besonderen Gründen (d.h. wenn komplexe Sachverhalte einen erhöhten Untersuchungsaufwand bedingen) nicht eingehalten werden, wird den Gesuchstellenden unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt. Ohne Zustimmung der Gesuchstellenden kann das Bewilligungsverfahren aber nicht im Sinne des Postulanten sistiert werden, bis neue Erkenntnisse vorliegen. Vielmehr haben die Gesuchstellenden Anspruch darauf, dass das Gesuch innert Frist nach demjenigen Recht und derjenigen Auslegungspraxis beurteilt wird, wie sie zur Zeit der Bewilligung feststehen. Die Verschleppung eines Baugesuches kann mit Aufsichts-, Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden.

Hinzu kommt folgendes: nach Art. 14 Fernmeldegesetz FMG vom 30. April 1997 enthält die Grundversorgungskonzession die Auflage, «die Dienste der Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen anzubieten». Im Gesuch müssen Bewerber und Bewerberinnen «glaubhaft darlegen», dass das Dienstleistungsangebot sichergestellt ist (Art. 15). Zum Umfang der zwingend zu erbringenden Dienste gehört in erster Linie der öffentliche Telefondienst (Art. 16). Die derzeit drei Anbieter von Mobilfunknetzen (Swisscom, Diax und Orange) sind somit durch das eidgenössische Fernmeldegesetz und die darauf gestützte Bundeskonzession verpflichtet, eigene und unabhängige Netze innert Frist zu erstellen und zu betreiben. Mit einem kantonalen oder kommunalen Moratorium würde die bundesrechtliche Konzession, die nicht nur eine Berechtigung zur Errichtung eines Mobilfunknetzes, sondern auch eine entsprechende Verpflichtung enthält, unterlaufen. Auch ein zeitlich beschränktes Verbot solcher Anlagen bzw. die Nichtbehandlung entsprechender Gesuche wäre bundesrechtswidrig, da damit gegen die genannten Bestimmun-gen des Fernmeldegesetzes verstossen würde.

Damit steht einem (auch nur befristeten) Moratorium übergeordnetes eidgenössisches und kantonales Recht entgegen. Die Voraussetzungen für ein Moratorium sind aber auch aus sachlichen Gründen nicht gegeben. Insbesondere hat sich die Rechtslage seit Einreichung des Postulates geklärt. Seit 1. Februar 2000 steht die bundesrätliche Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in Kraft. Die Verordnung ersetzt den seit Februar 1999 vorläufig angewandten Entwurf. Sie legt Immissionsgrenzwerte und Anlagegrenzwerte fest. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) sind überall dort einzuhalten, wo sich Menschen auch nur für kurze Zeit aufhalten können. Die Werte entsprechen den von der internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) im April 1998 aufgrund experimenteller Untersuchungen publizierten Grenzwerten für die (allgemeine) Bevölkerung. Sie schützen den menschlichen Körper vor unzulässiger Erwärmung, berücksichtigen aber keine sogenannten nichttermischen Wirkungen (wie Schlafstörungen oder Krebserregung). Daher vermögen die ICNIRP-Grenzwerte den umfassenden Kriterien des Umweltschutzgesetzes (USG) nicht zu genügen. Denn das USG verlangt, dass IGW nicht nur nach dem Stand der Wissenschaft, sondern auch nach dem Stand der Erfahrung festgelegt werden müssen. Zudem sind dabei auch die Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen. In der NISV werden daher ergänzend zu den IGW wirksame Vorsorgemassnahmen festgelegt. Nach dem Vorsorgeprinzip müssen ganz allgemein vermeidbare Belastungen auch tatsächlich vermieden werden, was insbesondere dort von Bedeutung ist, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten. In diesen Bereichen gelten deshalb wesentlich strengere Werte (sog. Anlagegrenzwerte, AGW). Sie müssen selbst bei maximalem Gespräch- und Datenverkehr und maximaler Sendeleistung eingehalten werden.

Mit den sehr vorsichtig weit unter den IGW angesetzten AGW berücksichtigt die NISV insbesondere auch den Umstand, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen elektromagnetischer Frequenzfelder auf den menschlichen Körper derzeit noch wenig gefestigt sind. Ergeben sich neue, vertiefte Erkenntnisse über die Wirkung schwacher nichtionisierender Strahlung, so werden die IGW zusätzlich verschärft. Dem Vorsorgeprinzip und den noch bestehenden Ungewissheiten über die Gesundheitsgefährdung entsprechen insbesondere auch die zahlreichen Auflagen, welche der Stadtrat regelmässig mit den baurechtlichen Bewilligungen für neue Natelanlagen verknüpft. So sind Antennenanlagen mit der niedrigsten Sendeleistung zu betreiben, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zweckes notwendig ist. In Zukunft mögliche Verbesserungen, welche zu einer Verringerung der Strahlenbelastung führen, sind jeweils vorzukehren. Bei Änderungen der gesetzlichen Grundlagen sind Antennenanlagen unverzüglich anzupassen. Erhöhungen der Sendeleistung und weitere Änderungen einer Anlage sind erneut bewilligungspflichtig. Der Stadtrat und die Abteilung Hochbau behalten sich vor, nachträglich zusätzliche Auflagen festzusetzen oder die Bewilligung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten oder künftig verschärft werden oder wenn sich Anhaltspunkte für Gesundheitsgefährdungen ergeben. Die NISV verpflichtet die Behörden, die Einhaltung der AGW mit Messungen oder Berechnungen zu kontrollieren. Die Abteilung Hochbau wird diese Pflicht im Interesse der Ustermer Bevölkerung ernst nehmen. Die Durchführung von Messungen ist bereits beschlossen. Auch vorbestandene Anlagen, welche den Anforderungen der NISV nicht entsprechen, sind innert Frist zu sanieren oder stillzulegen.

Aus den dargelegten Gründen besteht zusammenfassend weder das Recht noch die Veranlassung, hängige Rechtsstreite, Nachmessungen in anderen Gemeinden oder neue Forschungsergebnisse abzuwarten. Die massgebenden Entscheidungsgrundlagen sind bekannt. Davon gehen auch die Rechtsmittelinstanzen aus. Sie haben rechtskräftig entschieden, dass die NISV als nunmehr geltendes Recht zwingend anzuwenden ist (vgl. etwa den Entscheid der Baurekurskommission I vom 3. März 2000, publiziert in BEZ 2000 Nr. 14). Den wachsenden Bedenken innerhalb der Bevölkerung wird mit den angesetzten tiefen Grenzwerten, den verfügten Auflagen, den im Grundsatz bereits beschlossenen Nachmessungen und der Sanierungspflicht für alte Anlagen sehr weitgehend Rechnung getragen.

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, dem Bericht zuzustimmen und das Postulat als erledigt abzuschreiben.

Der Gemeinderat stimmte dem Abschreibungsantrag nicht zu, sondern verpflichtete den Stadtrat zu einem Zusatzbericht mit detaillierteren Informationen.

 

Zusatzbericht des Stadtrates:

Ausgangslage
Zur Zeit ist das “Global System for Mobile Communication” (GSM) im Aufbau, das die Funknetze der ersten Generation (Natel C) ersetzt. Die drei Netzanbieter (Swisscom, Orange und diAx) vergrössern ihre Kapazität laufend; die grosse Anzahl der Handybenützer benötigt eine hohe Versorgungsdichte. Die Betreiber haben Vorgaben zur Flächendeckung: Die Bevölkerung muss zu 95% überall in der Schweiz erreichbar sein. Der Vollausbau des GSM-Netzes in der Schweiz wird etwa 8000 Stationen umfassen, was gegenüber heute einer knappen Verdoppelung entspricht. In Uster sind bis jetzt neun Antennenanlagen rechtskräftig bewilligt und erstellt worden.

Für das “Universal Mobile Telecommunication System” (UMTS), dessen Aufbau begonnen hat und das in 10 Jahren das GSM-Netz verdrängen wird, werden etwa 12'000 Stationen benötigt. Geschätzt wird, dass etwa ein Drittel der GSM-Stationen für das UMTS-Netz verwendet werden kann. Das UMTS-Netz weist eine sehr hohe Uebertragungskapazität auf, was auch den Einsatz von mobilen Multimediageräten ermöglicht. Dieses System wird Frequenzen zwischen 1900 und 2200 MHz nutzen. Dazu werden grosse Basisstationen und zahlreiche Kleinanlagen nötig sein, um allfällige “Strassenschluchten” vollständig abdecken zu können. Es besteht eine Abdeckungspflicht nach Fernmeldegesetz zu 50 %. Da UMTS mit höheren Frequenzen und grösseren Bandbreiten als GSM arbeiten wird, ist die Uebertragungsgeschwindigkeit gegenüber GSM markant erhöht. In Uster ist noch kein Baugesuch für UMTS Antennen eingereicht worden.

Pendente Forschungsprojekte
Zur Schädlichkeit elektromagnetischer Felder für den menschlichen Organismus sowie die Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens und die Sozialverträglichkeit sind bei der ETH Zürich aufwendige Forschungsprojekte angelaufen, die vom Bund unterstützt werden. Eines der Projekte befasst sich auch mit der Definition einer neuen Messmethodik, welche die Messungsgenauigkeit bei Immissionsmessungen in Wohn- und Geschäftsräumen weiter reduzieren kann.
Die Projekte werden in den Jahren 2002-2004 abgeschlossen sein. Falls sich daraus neue Schädlichkeitsbeweise ergeben sollten, wird die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) verschärft. In diesem Sinne enthalten die baurechtlichen Bewilligungen der Stadt Uster regelmässig entsprechende Auflagen (zum Beispiel Widerrufsvorbehalte), welche zusammengefasst bereits in der Postulatsantwort wiedergegeben worden sind.

Vollzugshilfen des BUWAL
Am 20. März 2001 hat das BUWAL detaillierte technische Empfehlungen vorgelegt, wie die Strahlung von Mobilfunkantennen gemessen und berechnet werden sollen. Die NISV wird dadurch nicht geändert. Mit diesen Vollzugshilfen soll erreicht werden, dass die Beurteilung nach einheitlichen Methoden erfolgt und die Grenzwerte der NISV mit ausreichender Sicherheit eingehalten werden.
Erschienen sind primär neue Messempfehlungen für GSM-Basisstationen (Entwurf vom 20. März 2001, der während des nächsten halben Jahres getestet wird), ein neues Standortdatenblatt mit Erläuterungen als Grundlage für die Prüfung von Baugesuchen (Entwurf vom 20. März 2001; Vernehmlassung dauerte bis 20. Mai 2001) sowie ein neues Meldeformular für WLL-Teilnehmeranlagen (Entwurf vom 20. März 2001). Messempfehlung und Berechnungsmodell sind so aufeinander abgestimmt, dass der gemessene Wert in aller Regel nicht höher sein wird als der berechnete. Diese Grundlagen ersetzen die provisorischen Hilfsmittel, die bisher der Anwendung der NISV dienten.

Messungen
Gemäss Art. 10 NISV muss der Inhaber einer Anlage nötigenfalls Messungen oder andere Abklärungen durchführen oder dulden. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass Messungen nicht in jedem Fall, sondern eben bloss sofern nötig durchzuführen sind. Das BUWAL stellt auf zwei Kriterien ab: Eine Abnahmemessung könne dann sinnvoll sein, wenn nach der Berechnung der Anlagegrenzwert nur knapp eingehalten werde und sich zudem der Ort mit empfindlicher Nutzung in der Hauptstrahlrichtung der Antenne befinde. Die Erfahrungen bestätigen, dass Abnahmemessungen erst bei Feldstärken von etwa 95% des Anlagegrenzwertes zu empfehlen sind. Die Kosten für in diesem Sinne notwendige Messungen trägt der Betreiber der Anlage (Art.2 USG).
Die geeigneten Messgeräte und Messmethoden existieren. Im Herbst 2000 wurde im Auftrag des AWEL eine Messkampagne zur nichtionisierenden Strahlung von Mobilfunkantennen durchgeführt. Einbezogen waren Antennenstandorte in Thalwil, Mönchaltorf, Richterswil, Schönenberg und Zürich-Wipkingen. Die gemessenen Werte wurden unter Berücksichtigung des Messfehlers und des Tagesganges auf den Voll-Lastzustand hochgerechnet und mit den berechneten Feldstärken verglichen. Die Resultate zeigen gute Übereinstimmung, und keine der geprüften Mobilfunkanlagen erzeugt eine übermässige Strahlung.
Sodann wurden im Auftrag der Stadt Uster, Abteilung Hochbau kürzlich im Einflussbereich zweier bestehender Antennen, nämlich jenen an der Seestrasse 1 (DiAx) und an der Zürichstrasse 16 (Orange) Breitbandmessungen im Sinne der BUWAL-Empfehlungen durchgeführt. Die Messungen fanden zwischen dem 10. und 28. März 2001 an der Seestrasse 2, an der Tannenzaunstrasse 5, in der Stadthalle und beim Schulhaus Pünt statt. Weil gemäss den (vom AWEL überprüften) Standortdatenblättern die Grenzwerte wesentlich unterschritten sind, handelte es sich nicht im erwähnten Sinne um notwendige Messungen; deren Kosten im Betrag von Fr. 950.00 wurden daher von der Stadt Uster als Auftraggeberin übernommen. Die Messungen er-gaben Folgendes: Beim Schulhaus Pünt und in der Stadthalle lagen die Momentanwerte unter-halb der Nachweisgrenze (0,3 V/m), weshalb sich eine 24-Stunden-Messung erübrigte. Bei den Wohnungen an der Seestrasse 2 (Balkon 9.OG) und der Tannenzaunstrasse 1 (Balkon 9.OG) wurden mit voller Berücksichtigung des möglichen Messfehlers (Korrektur nach oben) Werte von 2,25 V/m (Seestrasse 2) bzw. 0,51 (Tannenzaunstrasse 1) gemessen. Hochgerechnet auf maximale Antennenauslastung ergibt dies Werte von 3,17 V/m bzw. 0,72 V/m (bei zulässigen Anlagegrenzwerten von 4 V/m bzw. 6 V/m (Ziffer 64 lit. a und b Anh. 1 NISV)

Grundlagen für Anforderungen an Baubewilligungen
Bund und Kantone haben am 22. Januar 2001 Empfehlungen für eine verbesserte Koordination von Baubewilligungsverfahren für Antennenanlagen veröffentlicht. Damit wird eine gemeinsame Grundlage für den Vollzug der Bewilligungsverfahren bei Kantonen und Gemeinden geschaffen. Die Betreiber von Funknetzen sowie die Bau- und Planungsbehörden verfügen nun über einen guten Überblick über die rechtliche Situation und die anwendbaren Verfahren. Die Empfehlungen behandeln einerseits generelle Verhaltensregeln für Betreiberfirmen bei der Planung und beim Bau von Antennenanlagen. Die Betreiber sollen den Kantonen ihre Ausbaupläne frühzeitig bekanntgeben. Andererseits werden Fragen im Zusammenhang mit der Standortbenützung bei Anlagen ausserhalb der Bauzonen betrachtet. Die Empfehlungen behandeln auch Fragen im Zusammenhang mit Schutzgebieten sowie die Kompetenzklärung bei Spezialfragen wie zum Beispiel beim Bau von Antennen auf Starkstromanlagen. Bereits früher ist ein Merkblatt erschienen zur Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes und zur Walderhaltung.
Die Baubehörde muss bereits zum Zeitpunkt der Baueingabe beurteilen können, ob die NISV eingehalten wird. Zu diesem Zweck muss der Mobilfunkbetreiber mit dem Baugesuch das erwähnte Standortdatenblatt einreichen, auf dem er die zu erwartende Strahlung detailliert berechnet. In den letzten zwei Jahren wurde bereits bei Tausenden von Antennenanlagen ein vorläufiges Standortdatenblatt verwendet. Es ist aufgrund des bisherigen Erfahrungen modifiziert und ergänzt worden.

Konzessionen
Die eidgenössische Kommunikationskommission wird aus den erarbeiteten Empfehlungen vom 22. Januar 2001 bindende Auflagen in die Konzessionen der GSM-, UMTS- und WLL-Betreiberinnen aufnehmen. Sie hat die bereits früher erteilten Konzessionen entsprechend ergänzt bzw. angepasst. Im Anhang zu den Konzessionen sind Vorgaben für Planung, Bau und Betrieb von Sendeinfrastrukturanlagen sowie bezüglich Umsetzung der NISV aufgeführt. Diese Vorgaben betreffen die Wahl von Antennenstandorten, die Standortkoordination, die Standortzusammenlegung, die Information der Baubehörden und die Offenlegung von Antennendaten. Der Anhang ist integrierter Bestandteil der Konzessionen. Er wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Konzessionärinnen sind verpflichtet, dem BAKOM jährlich einen Bericht über die Einhaltung der Vorgaben einzureichen.

Schlussfolgerungen
Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für ein Moratorium auch nach heutiger Beurteilung kein Anlass besteht. Es ist aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen, der Vollzugshilfen, der durchgeführten Messungen und den baurechtlichen Auflagen nach menschlichem Er-messen hinreichend gewährleistet, dass gesundheitliche Störungen ausbleiben. Wie die Gerichtspraxis sodann mehrfach bestätigt hat, hält die NISV vor dem übergeordneten Recht stand und ist direkt anwendbar. Sind die entsprechenden Immissions- und Anlagegrenzwerte sowie die übrigen Bauvorschriften eingehalten, besteht Rechtsanspruch auf eine baurechtliche Bewilligung. Daher hat nun der Stadtrat soeben über zwei weitere Baugesuche positiv entschieden (Anlagen an der Quellenstrasse 2 und Gschwaderstrasse 123).

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, dem Ergänzungsbericht zuzustimmen und das Postulat als erledigt abzuschreiben.

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