Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

30. September 2002

Abgase aus Kleinheizungen und Cheminées

Anfrage von Peter Mathis

Die Übergangszeit zum Winter steht vor der Tür. Da werden die Cheminées und die Kleinheizungen wieder eingefeuert. Leider kommt es durch unsachgemässes Feuern, falschem Brennmaterial immer wieder zu Rauchbelästigungen. Untersuchungen haben gezeigt, dass diese Rauchgase des öfteren stark mit giftigen Schadstoffen, insbesondere Dioxinen, durchsetzt sind.

  1. Wird die Stadt Uster präventiv an die Besitzer von Cheminées und Kleinheizungen gelangen du sie mittels Merkblatt auf die Gefahren aufmerksam machen?
  2. Werden die Cheminées und Kleinheizungen ebenfalls periodisch geprüft? Und wenn, wird dann auf das Verbrennungsgut hin untersucht?

Bedauerlicherweise ist es mir durch die Abschaffung der bewährten Fragestunde im Gemeinderat nicht möglich, meine Frage mündlich und ohne grossen zeitlichen und finanziellen Aufwand durch den Stadtrat beantworten zu lassen.

Für die Beantwortung danke ich im Voraus.

 

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Mittels Inserat, amtlicher Publikation oder Flugblatt wird die Bevölkerung zum Betrieb von Cheminées und Holzfeuerungen im Rhythmus von zwei Jahren aufgeklärt. Dabei wird sowohl auf Gefahren hingewiesen, als auch darauf, dass ausschliesslich mit naturbelassenem Holz gefeuert werden darf bzw. dass alle anderen brennbaren Stoffe über das Abfallwesen zu entsorgen sind.

Nachfolgend finden Sie den Text der amtlichen Mitteilung, die anfangs Dezember 2002 zur Publikation vorgesehen ist.

Zum Betrieb von Holzfeuerungsanlagen und Cheminées

Mit der beginnenden Winterzeit wächst die Versuchung, Holzfeuerungsanlagen, Cheminées und Feuerstellen im Freien als private "Kehrichtverbrennungsanlagen" zu nutzen, bzw. Unrat im Freien zu deponieren.

Die illegale Abfallbeseitigung belastet die Luft und den Boden um ein Vielfaches stärker mit Giftstoffen als die Entsorgung in einer modernen Kehrichtverbrennungsanlage. Deshalb schulden wir uns, unseren Mitmenschen und unserer Umwelt die Wahl des legalen Weges. Weil die aggressiven Gase der unerlaubten Verbrennungsart den Brennraum, den Wärmetauscher und Kamin beschädigen, zahlt sich dieser Irrweg ohnehin nicht aus.

Das Verbrennen folgender Artikel in privaten Feuerungsanlagen ist verboten!

  • -Papier, Karton, Milchtüten, Kunststoff und ähnliches
  • -Restholz aus Holzverarbeitungsbetrieben wie Schreinereien, Zimmereien etc.
  • -Altholz von Möbeln, Fenstern, Türen, Böden, Täfer, Balken etc.
  • -Verpackungsholz wie Kisten, Harasse, Palette etc.

Sie betreiben Ihre Holzfeuerung richtig, wenn Sie lediglich naturbelassenes und trockenes Holz in kleinen Stücken verbrennen und auf einen zügigen Vollbrand achten.

 

Zu Frage 2: Per 1. März 2002 sind die revidierte Verordnung über den allgemeinen Brandschutz und die neue Verfügung der Kantonalen Feuerpolizei "Reinigung von Feuerungsanlagen" gültig. Die Kantonale Feuerpolizei (und nicht mehr die örtliche Behörde) ist seither zuständig für die Zulassung der Kaminfegermeisterinnen und –meister. Dieser Liberalisierung mussten die vorher praktizierte Kaminfeger-Kreiseinteilung und –Kreiszuteilung sowie der regelmässige Reinigungsturnus geopfert werden. Mit der Einführung der freien Marktwirtschaft im Kaminfegerwesen samt der neuen Selbstverantwortung der Eigentümer und Benützer ist nicht mehr festgehalten, welche Anlage von wem gereinigt wird. Somit kann auch nicht mehr überprüft werden, ob eine Reinigung überhaupt stattfindet.

Periodische Prüfungen finden nicht statt, weder für Normalheizungen, noch für Cheminées und Kleinheizungen. Anlageeigentümer und Benützer sind verantwortlich für die regelmässige Reinigung der Feuerungsanlage. Er beauftragt dazu einen Kaminfegermeister seiner Wahl, welcher über eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei zur Reinigung von Feuerungsanlagen verfügt.

Kontrollen, ob Feuerungsanlagen illegal benützt werden, Rauchimmissionen verursachen usw. finden einzig nach Reklamationen statt. Pro Jahr gehen bei der Abteilung Hochbau zehn bis fünfzehn derartige Reklamationen ein, denen ausnahmslos nachgegangen wird.

Halten sich Anlagebesitzer und –benützer trotz Ermahnung nicht an die Betriebsvorschriften für Feuerungsanlagen, begutachten Fachleute die Ofenanlage. Allenfalls wird eine Aschenprobe zu Handen der EMPA entnommen. Die Abteilung Hochbau trifft die nötigen Vollzugsanordnungen.

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