Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

20. Dezember 2013

Die Eigentümerstrategie der Energie Uster AG ist dem Gemeinderat vorzulegen

Motion von Marius Weder

Der Stadtrat wird ersucht, dem Gemeinderat bzw. der Stimmbevölkerung eine Revision der Gemeindeordnung zu unterbreiten, wonach der Stadtrat die Eigentümerstrategie der Energie Uster AG bzw. deren jeweilige Änderungen dem Gemeinderat zur Genehmigung, allenfalls zur Kenntnisnahme vorzulegen hat.

Begründung:

Die Energie Uster AG wurde vor 13 Jahren von einer städtischen Verwaltungseinheit in eine Aktiengesellschaft ausgelagert. Die Zusammenarbeit zwischen der Energie Uster AG wird in verschiedenen Papieren geregelt: Gemeindeordnung, Konzession und Statuten der AG. Die Aktien befinden sich zu 100% im Eigentum der Stadt. Die Aktionärsrechte werden durch den Stadtrat vertreten. Dazu hat er eine Eigentümerstrategie. Letzteres wird in Art. 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung geregelt. Die Aufgaben und damit die Einflussmöglichkeiten des Gemeinderates erschöpfen sich in der Kenntnisnahme des jährlichen Geschäftsberichts der AG.

Diese als lediglich marginal zu bezeichnende Einflussmöglichkeit des Gemeinderats hat sich im Verlaufe der Jahre als sehr problematisch erwiesen und quer durch die meisten Fraktionen zu mehr oder weniger laut geäussertem Unmut ob dieses Demokratiedefizits geführt. Klar ist, dass nicht sämtliche Entscheide auch von grösserer Tragweite, die auf Stufe Aktionariat zu fällen sind, dem Parlament vorgelegt werden können. Es wäre indessen dringend zu wünschen, dass das Parlament nicht nur anlässlich der jährlichen Kenntnisnahme des Geschäftsberichts der Energie Uster AG retrospektiv Kritik anbringen könnte, sondern dass die demokratische Mitwirkung des Gemeinderats auch proaktiv mittels Einflussnahme auf die vom Stadtrat zu verfassende Eigentümerstrategie erfolgen würde. Dies würde nicht zuletzt auch die politische Legitimation der Aktionärsentscheide des Stadtrats erhöhen.

Bericht und Antrag des Stadtrates:

A. Ausgangslage

Am 20. Dezember 2013 reichte das Ratsmitglied Marius Weder folgende Motion ein:

«Der Stadtrat wird ersucht, dem Gemeinderat bzw. der Stimmbevölkerung eine Revision der Gemeindeordnung zu unterbreiten, wonach der Stadtrat die Eigentümerstrategie der Energie Uster AG bzw. deren jeweilige Änderungen dem Gemeinderat zur Genehmigung, allenfalls zur Kenntnisnahme vorzulegen hat.»

Am 4. Februar 2014 beschloss der Stadtrat im Rahmen einer ersten Stellungnahme, dem Gemeinderat die Ablehnung der Motion zu beantragen. Anlässlich seiner Sitzung vom 10. Februar 2014 beschloss der Gemeinderat, die Motion dem Stadtrat zu überweisen. Mit Bericht und Antrag vom 23. September 2014 beantragte der Stadtrat dem Gemeinderat, dem Bericht zur Motion 590 zuzustimmen und die Motion abzulehnen. Der Gemeinderat beschloss an seiner Sitzung vom 3. November 2014 die Erheblicherklärung der Motion. Gestützt auf Art. 44a der Geschäftsordnung des Gemeinderates ist der Stadtrat deshalb verpflichtet, dem Gemeinderat einen entsprechenden Beschlussesentwurf vorzulegen.

B. Erwägungen

Die «Energie Uster AG» (EnU) ist seit dem 01. Januar 2000 für die Strom-, Wasser- und Gasversorgung der Stadt Uster zuständig. Die «EnU» ist die Nachfolgegesellschaft der vormaligen «Städtischen Werke Uster», die eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts war. Als Grund für die neue Rechtsform wurde unter anderem in den Unterlagen zur Gemeindeabstimmung aufgeführt, dass die «Städtischen Werke Uster» mehr Eigenständigkeit, mehr Selbstverantwortung und die notwendige kommerzielle und organisatorische Flexibilität erhalten sollten, um auf den liberalisierten Energiemärkten bestehen zu können.

Der Stadtrat ist nach wie vor der Ansicht, dass die heutige Praxis, bei welcher die Eigentümerstrategie der «Energie Uster AG» dem Gemeinderat via Aktenauflage zur Kenntnis gebracht wird, den Anforderungen des Motionärs genügt. Damit ist auch sichergestellt, dass die «EnU» weiterhin am schnelllebigen Energiemarkt rasch handeln und möglichst unabhängig von parteipolitischen Diskussionen energiewirtschaftliche Entscheidungen treffen kann. Zudem ist der Stadtrat überzeugt, dass die Auslagerung der Strom-, Wasser- und Gasversorgung in eine Aktiengesellschaft der optimalen Erfüllung des vom Volk genehmigten Auftrags dient. Aus den bereits genannten Überlegungen heraus wurde im Jahr 2000 die vorliegende Regelung durch das Stimmvolk angenommen. Ein stärkerer Einbezug des Gemeinderates wurde dannzumal bewusst nicht vorgesehen. Daran sollte auch heute festgehalten werden.

Es sollte dabei auch nicht vergessen werden, dass der Gemeinderat neben der in der Aktenauflage jeweils ersichtlichen Eigentümerstrategie und der Genehmigung des Geschäftsberichtes, via Kommissionen periodisch über die strategische Ausrichtung und über aktuelle Geschäfte der «EnU» informiert wird und somit Kenntnis über die Aktivitäten und Verhältnisse dieser hat. Es ist deshalb nicht so, wie in der Motion suggeriert, dass sich die Einflussmöglichkeiten des Gemeinderates in der jährlichen Kenntnisnahme des Geschäftsberichtes erschöpfen.

Vielmehr kann der Gemeinderat z.B. bereits heute in den jeweiligen Kommissionen Fragen an die Verantwortlichen der «EnU» stellen, er kann parlamentarische Vorstösse einsetzen oder er hat wie bereits erwähnt, die Möglichkeit die Eigentümerstrategie aber auch die per 01. Januar 2015 in Kraft gesetzten Indikatoren zur Eigentümerstrategie in der Aktenauflage des Gemeinderates einzusehen. Es wurden allerdings bis dato keine Bemerkungen, bzw. Anfragen zu der Eigentümerstrategie oder den erarbeiteten Indikatoren zur Eigentümerstrategie eingereicht.

Der Stadtrat kann deshalb kein Demokratiedefizit feststellen. Die Auslagerung in eine Aktiengesellschaft entspricht dem in einer Volksabstimmung geäusserten Volkswillen und wurde auch im Artikel 5 der Gemeindeordnung zur Energie- und Wasserversorgung in seiner jetzigen Form durch das Volk verabschiedet. Schliesslich wird der Stadtrat, welcher die Aktionärsrechte der Stadt Uster als Eigentümerin der «EnU» ausübt, in einer Volkswahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Stadt Uster bestimmt. Aus all diesen Gründen kann von einem Demokratiedefizit nicht die Rede sein.

C. Umsetzung der Motion

Um die Motion umsetzen zu können ist eine Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Uster nötig. Die Gemeindeordnung regelt im Art. 5 «Energie- und Wasserversorgung» die Aufgaben, bzw. Kompetenzen der Aktiengesellschaft, welche die Wasser- und Elektrizitätsgrundversorgung der Stadt Uster sicherstellt, wie folgt.

«Art. 5 Energie- und Wasserversorgung
1 Die Aufgabe der Wasserversorgung sowie der Elektrizitätsgrundversorgung ist einer Aktiengesellschaft übertragen, an der die Stadt Uster zu mindestens 51 % beteiligt ist. Die Aktiengesellschaft kann auch das Elektrizitäts-, das Erdgasgeschäft und Datendienste sowie ähnliche oder damit zusammenhängende Geschäfte betreiben.
2 Die erbrachten Leistungen werden eigenfinanziert. Der Verwaltungsrat erlässt und erhebt die Tarife für die Anschluss- und Versorgungsgebühren. Die Aktiengesellschaft kann Verträge abschliessen.
3 Der Stadtrat nimmt die Aufsicht wahr und übt die Aktionärsrechte gegenüber der Aktiengesellschaft aus. Der Gemeinderat nimmt anlässlich einer Sitzung vom Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft Kenntnis.»
Um die Umsetzung der Motion zu ermöglichen, soll der Artikel 5 der Gemeindeordnung zur Energie- und Wasserversorgung um einen Absatz 4 wie folgt ergänzt werden:
4 Der Stadtrat legt dem Gemeinderat die Eigentümerstrategie der Aktiengesellschaft bzw. deren jeweilige Änderungen zur Kenntnisnahme vor.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Gemeindeordnung können die Forderungen des Motionärs erfüllt werden und es wird das, was schon heute gängige Praxis ist, explizit festgehalten.

Da jede Änderung der Gemeindeordnung durch den Regierungsrat genehmigt werden muss (ausgenommen rein redaktionelle Anpassungen), ist vorgängig der Unterbreitung der Vorlage an den Gemeinderat bzw. Unterstellung unter die Volksabstimmung durch den Stadtrat das Vorprüfungsverfahren beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einzuleiten.

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