Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

24. Februar 2021

Tempo 30 – Zone in der Aathalstrasse zwischen Talweg und Steigstrasse» ein.

Anfrage von Peter Mathis-Jäggi

Geschwindigkeitsbeschränkungen bringen mehr Sicherheit für die Fussgänger. Das ist besonders  wichtig im Bereich der Schulhäuser. Der Umbau der Bushaltestelle Oberuster und die Sanierung der  Aathalstrasse erlauben uns, die Verkehrssituation neu zu überdenken. So wird die Passarelle ersatz- los gestrichen und durch einen Fussgängerstreifen beim Coop ersetzt. Die Situation ist etwas unübersichtlich, da eine Kurve vor dem Talweg die Sicht auf die betreffende Zone schmälert.

Wie die Stadt Zürich verschiedene Tramstationen mit Tempo 30 Zonen sichert, könnte dies grundsätzlich auch in Oberuster geschehen oder dann zu mindestens eine temporäre Reduktion um den  Schülern eine sicher (recte: sichere) Querung zu ermöglichen analog Niederuster. 

Ich stelle dem Stadtrat folgende Fragen:

  1. Ist der Stadtrat auch der Meinung, dass die Sicherheit der Schüler und Fussgänger durch die Reduktion der Geschwindigkeit (Tempo 30 – Zone) verbessert würde?
  2. Hat sich der Stadtrat mit der neuen Verkehrssituation schon beschäftigt, um die Ziele gemäss STEK zu konkretisieren (Fussgänger-, Umsteige-Verkehr zu fördern etc.)?
  3. Ist sich der Stadtrat der Unübersichtlichkeit bewusst im Bereich Talweg – Steigstrasse?
  4. Ist der Stadtrat auch der Meinung, dass die Tempo 30 – Zone (analog Zürich bei den Haltestellen) zwischen Talweg und Steigstrasse eine anzustrebende Lösung wäre?
  5. Hat der Stadtrat dies bezüglich mit dem Kanton schon das Gespräch gesucht?»

Besten Dank für die Beantwortung.

 

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Eine Temporeduktion kann mitunter ein Mittel zur Erhöhung der Sicherheit von Zufussgehenden  und mitunter auch von schulpflichtigen Kindern sein. Konkret muss jedoch stets die subjektiv emp fundene Sicherheit anhand der jeweiligen Strassensituation (Ausbau, Trottoir, Übersicht u.v.m.) be urteilt werden. Der Fussgängerverkehr hat bei Fussgängerstreifen das Vortrittsrecht und die Automobilisten sind zum Anhalten verpflichtet (Art. 33 Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01).

Beim vorliegenden Strassenabschnitt handelt es sich um eine Hauptverkehrsstrasse im Eigentum  des Kantons Zürich. Art. 108 Ziff. 2 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) nennt die erforderlichen Voraussetzungen1 für eine Temporeduktion auf bestimmte Strassenstrecken und verweist dazu auf die Verordnung2 des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 28. September 2001. Nach dessen Art. 4 Ziff. 2 ist die Anordnung von Fussgängerstreifen in Tempo 30 Zonen grundsätzlich unzulässig, wobei Fussgängerstreifen angebracht werden dürfen, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen.

Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:

  • eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a);
  • bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b)
  • auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (lit. c)
  • dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (lit. d).

Verordnung des UVEK über die Tempo 30 Zonen und die Begegnungszonen:

Nach Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV ist eine Reduktion auf eine Höchstgeschwindigkeit innerorts nur im  Rahmen einer Zonensignalisation (Verweis auf Art. 22a SSV) zulässig.

In Art. 22a SSV beschreibt eine Tempo 30 Zone als Zone, in welcher auf Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Beim vorliegenden Strassenabschnitt handelt es sich folglich (mangels mehrerer Strassen, des Charakters «Quartier» oder «Siedlungsbereich») nicht um eine Tempo 30 Zone. Dies bestätigt die Praxis der verfügenden Kantonspolizei Zürich (Verkehrstechnische Abteilung, VTA), wonach eine Tempo 30 Zone aus mehreren Strassen bestehen muss (vgl. dazu auch Art. 3 lit. b Verordnung über die Tempo 30 Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001, SR 741.213.3).

Da es sich vorliegend wie erwähnt um eine Kantonsstrasse handelt, obliegt die abschliessende Beurteilung einer allfälligen Temporeduktion, resp. der Auslegung des Begriffes «Zone» hinsichtlich der Aathalstrasse allein dem Kanton, resp. der Kantonspolizei Zürich.

Die Kantonspolizei Zürich führte auf Anfrage der Stadtpolizei Uster aus, dass abweichende Tempolimiten immer mit einem Gutachten gemäss Art. 108 SSV abzuklären seien. Ein entsprechendes Gutachten werde dabei durch die Verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich geprüft. Die Kantonspolizei Zürich wies explizit darauf hin, dass ein generelles Ausschliessen von Tempo 30 auf einer Kantonsstrasse nicht zulässig sei, der Regierungsrat des Kantons Zürich habe sich bis dato aber dahingehend geäussert, jeder Einzelfall sei einer Prüfung zu unterziehen, allerdings dass auf einer kantonalen Hauptverkehrsstrasse (Anmerkung: wie der Aathalstrasse) «nur mittels Zurückhaltung T-30 auf solchen Abschnitten eingeführt werden soll».

Zu Frage 2: Mit Schreiben vom 11. April 2018 hat das Tiefbauamt des Kantons Zürich zum Projekt «Sanierung  Flora–/Aathalstrasse – Nüsslikreisel bis Einfahrt Trümplerareal» den Stadtrat Uster zur Stellungnahme eingeladen. Mit SRB 229/2018 hat der Stadtrat vom Vorprojekt zustimmend Kenntnis genommen und die Abteilung Bau damit beauftragt, die weitere Projektierung zu begleiten und die Begehren im Sinne der Erwägungen dem kantonalen Tiefbauamt zu kommunizieren.

Gemäss Projekt muss die bestehende Passarelle beim Schulhaus Oberuster aufgrund der schlechten Bausubstanz abgebrochen werden. Als Ersatz der Passarelle werden drei Fussgängertreifen mit Mittelinsel markiert, bzw. gebaut: auf der Höhe «Knüsligasse», beim Zentrum «Oberuster», auf der Höhe «Talweg». Zusätzlich wird das Trottoir durchgängig entlang der Aathalstrasse geführt, was die Sicht auf den bestehenden Fussgängerübergang erhöht.

Die Lücke in der Fussgängerinfrastruktur zwischen der neuen Überbauung «Aathalstrasse 60 – 64» und der Einfahrt des Trümplerareals wird geschlossen. Mit den neuen Fussgängerquerungen sowie der Neugestaltung des betreffenden Strassenabschnittes wird der Sicherheit von Zufussgehenden sowie schulpflichtigen Kindern Rechnung getragen.

Die Kantonspolizei Zürich führte in diesem Zusammenhang auf Anfrage der Stadtpolizei Uster aus, das besagte Projekt sei auf der Grundlage von Tempo 50 erarbeitet worden. Die bei der Projekterarbeitung erkannten Sicherheitsdefizite seien im gesamtem Perimeter (Nüsslikreisel bis Einfahrt Trümplerareal) durch die Fachstellen berücksichtigt worden und würden nun mit der Umsetzung des Bauvorhabens bestmöglich behoben. Aus verkehrspolizeilicher Sicht würden im gesamten Sanierungsabschnitt auf der Aathalstrasse keine Auffälligkeiten bestehen, welche zusätzliche Massnahmen erforderten oder eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Abschnitt Talweg bis Steigstrasse aus Gründen der Verkehrssicherheit rechtfertigen würden.

Zu Frage 3: Siehe Antwort 2.

Zu Frage 4: Ziel ist es, einen möglichst flüssigen Verkehr und eine sichere Strassenquerung für Zufussgehende zu gewährleisten. Die Situation auf der Aathalstrasse ist nur bedingt mit dem in der Frage aufgeworfenen Beispiel «Haltestelle Zürich» vergleichbar und auch nicht analog mit einem mit starkem Passantenstrom auf vortrittsberechtigten Fussgängerstreifen frequentiertem Innenstadtbereich anzusehen.

Es handelt sich nicht um einen innerstädtischen Strassenabschnitt mit unterschiedlichsten Verkehrsmitteln und Verkehrsteilnehmenden. Öffentliche Verkehrsmittel halten seitlich und Mitfahrende verlassen das Verkehrsmittel in Richtung Fussgängerstreifen. Bei Situationen «Haltestelle Zürich» besteht oft ein Mittelinselbereich, auf welche sich die Fahrgäste eingeklemmt zwischen den Fahrspuren aufhalten und teilweise unkontrolliert die Strasse auf kürzestem Weg queren. Dasselbe Bild zeigt sich in innerstädtischen Zonen mit angrenzenden Verkaufsgeschäften, Haltestellen (Bahnhof) und öffentlichen Einrichtungen. In solchen Situationen kann es angebracht sein, zur Gewährleistung eines kontinuierlichen allerdings geschwindigkeitsreduzierten Verkehrsflusses und zur Erhöhung der subjektiv empfundenen Verkehrssicherheit der Zufussgehenden einen Tempo 30 Streckenabschnitt zu signalisieren.

Eine solche Situation ist auf der Aathalstrasse im Abschnitt zwischen Talweg und Steigstrasse allerdings nicht auszumachen. Trotz der projektierten neuen Fussgängerquerungen und in Anbetracht der Menge des Fussgängerverkehrs ist nicht davon auszugehen, dass sich der Verkehr aufgrund der vortrittberechtigten Zufussgehenden stauen würde. Eine partielle Temporeduktion kann allerdings aufgrund eines «Handorgeleffektes» den Verkehrsfluss auf der Aathalstrasse, welche zudem einziger Verkehrsträger Richtung Aathal ist, beeinträchtigen. Dies kann des Weiteren dazu führen, dass sich der Verkehr beidseitig staut und dies wiederum verschiedene, unerwünschte Emissionen (Lärm, Verschmutzung) verursacht.

Eine abschliessende Beurteilung der Notwendigkeit eines Tempo 30 Strassenabschnittes auf der Aathalstrasse zwischen Talweg und Steigstrasse obliegt dem Kanton Zürich, vertreten durch die verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich VTA.

Die Kantonspolizei Zürich führte in diesem Zusammenhang auf Anfrage der Stadtpolizei Uster aus,  dass aus verkehrspolizeilicher Sicht im gesamten Sanierungsabschnitt auf der Aathalstrasse keine Auffälligkeiten bestehen würden, welche zusätzliche Massnahmen erfordern oder eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Abschnitt Talweg bis Steigstrasse aus Gründen der Verkehrssicherheit rechtfertigen würden. Auf Nachfrage beim zuständigen kantonalen Projektleiter sei für das Strassensanierungsprojekt der gesamte Perimeter durch das kantonale Tiefbauamt, Fachstelle Lärmschutz, untersucht worden. Auch unter diesem Aspekt seien keine geschwindigkeitssenkenden Massnahmen gefordert worden.

Der Stadtrat wird sich dafür einsetzen, dass die Verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich im Austausch mit der Stadtpolizei Uster die Situation fortlaufend prüft und, falls notwendig, entsprechende Massnahmen umsetzt.

Zu Frage 5: Siehe Antworten 1, 2 und 4.

Zudem wird sich der Stadtrat bei der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich dafür einsetzen, dass analog zur Situation auf der Seestrasse in Niederuster, die Einführung einer «temporäre Geschwindigkeitsanlage» geprüft wird. Mit einer solche Anlage könnte temporär während Beginn und Ende der Unterrichtszeiten die Geschwindigkeit reduziert und damit die subjektiv empfundene Verkehrssicherheit erhöht werden.

Zurück