Einbürgerungsverfahren

Postulat von Lydia Hässig

Die Verfahrenskompetenz der Einbürgerung von im Ausland geborenen Ausländerinnen und Ausländern wird vollumfänglich dem Stadtrat übertragen. Der Stadtrat wird beauftragt, dem Gemeinderat die nötigen Änderungen der Bürgerrechtsverordnung und der Gemeindeord nung vorzulegen.

Begründung:
Der Stadtrat bzw. dessen bürgerliche Abteilung prüft, ob die sich bewerbenden Personen alle Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllen und stellt einen entsprechenden Antrag an die bürgerliche Abteilung des Gemeinderates. Die bürge rliche Abteilung des Stadtrates führt mit den Antragsstellenden u.a. ein Gespräch. Der persönliche Kontakt zwischen Behörde und Einbürgerungswilligen ist also gewährleistet. Dass auch die bürgerliche Abteilung der Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit den Betreffenden ein Gespräch führt und dafür einen Hausbesuch abstattet, ist zur Erhebung relevanter Daten nicht notwendig. Sowohl die Hausbesuche als auch das öffentliche Verlesen der Lebensläufe jeder gesuchstellenden Person an den beschlussfassenden Sitzun gen der bürgerlichen Abteilung des Gemeinderates entbehren einer klaren gesetzlichen Grundlage. Beides widerspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der für die Wahrung der Privatsphäre und für die Bekanntgabe von Personendaten beachtet werden muss.

Da sich die Aufgabe der bürgerlichen Abteilung der GPK auf die Prüfung der dem stadträtlichen Antrag zugrundeliegenden Akten beschränken würde, ist es sinnvoll, das ganze Einbürgerungsverfahren der bürgerlichen Abteilung des Stadtrates zu übertragen.

Die Motion wurde im Gemeinderat in ein Postulat umgewandelt und an den Stadtrat überwiesen.

 

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