Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

02. Oktober 2024

Rückliefertarife

Anfrage von Andres Kronenberg

Schweizweit hat der Ausbau von PV-Anlagen auf Dächern und Fassaden stark zugenommen. In Uster wurde der Ausbau bisher durch faire Rückliefertarife und den Ökofonds unterstützt. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen wurden Projekte meist so realisiert, dass die gesamte zur Verfügung stehende Dachfläche genutzt wurde.

Mit den von der Energie Uster publizierten Rückliefertarifen für 2025 besteht die Gefahr, dass der weitere Ausbau gebremst wird.

Die folgende Erläuterung ist der Sache entsprechend etwas technisch:

Im Jahr 2024 vergütet die Energie Uster den von kleinen PV-Anlagen ins Netz eingespeisten Strom im Winterhalbjahr mit 19.46 Rp./kWh und im Sommerhalbjahr 14.48 Rp./kWh (Hochtarif, exkl. MWSt.). Zusätzlich werden 2.76 Rp./kWh für den Herkunftsnachweis vergütet. Der Energiebezug (Aquasol, Hochtarif, ohne MWSt, ohne Netzgebühren und Abgaben) kostete in diesem Zeitraum 22.92 Rp/kWh.

Im Jahr 2025 sinken die Energiepreise. Der reine Energiepreis sinkt bei Energie Uster von 22.92 auf 21.06 Rp./kWh (Aquasol), was einer Reduktion von rund 8% entspricht. Die Einspeisung von Solarstrom wird jedoch nur noch gemäss der minimalen Vorgabe des Energiegesetzes vergütet. Dabei handelt es sich um vierteljährliche Referenzmarktpreise gemäss Energiegesetz, die dem durchschnittlichen Marktpreis der Energie an den Strombörsen entsprechen und vom BFE publiziert werden. Der Bundesrat wird in einer Verordnung den Mindestpreis festlegen, der auch bei tieferen Marktpreisen noch bezahlt wird. Bisher wurden 4.5 Rp./kWh genannt. Der Herkunftsnachweis wird weiterhin mit 2.76 Rp./kWh vergütet.

Für die Investorinnen und Investoren in PV-Anlagen bedeutet dies, dass sie den Abnahmepreis nicht kennen und damit nicht kalkulieren können, ob die Anlage wirtschaftlich betrieben werden kann. Nimmt man die zuletzt publizierten Quartalspreise von 6.2 Rp./kWh für das 1. Quartal und 3.5 Rp./kWh (bzw. das Minimum von 4.5 Rp./kWh) für das 2. Quartal als Basis, so reduziert sich die Einspeisevergütung im Winter um 68% und im Sommer um 78%.

Mit der neuen Regelung verkauft die Energie Uster Energie (Aquasol) an Privatkunden für 22.92 Rp./kWh, reinen Solarstrom (Solar Flex) mit einem zusätzlichen Zuschlag von 7.7 Rp./kWh für total 30.6 Rp./kWh , bezahlt aber für den lokal in Uster produzierten Solarstrom nur 6.2 Rp./kWh an die privaten Solaranlagenbetreiber.

Diese Tarifsetzung wird den Ausbau von PV-Analgen bremsen und dazu führen, dass Neuanlagen nur zur Deckung des Eigenverbrauchs dimensioniert werden und die Flächen nicht vollständig genutzt werden.

Dass es auch anders geht, zeigt der naheliegende Vergleich mit den Tarifen der EKZ, welche die meisten Gemeinden im Zürcher Oberland versorgt. Die EKZ haben für 2025 Rückliefertarife von 12.6 Rp./kWh plus 3.0 Rp./kWh für den Herkunftsnachweis publiziert. Diese Tarife gelten sowohl im Sommer als auch im Winter und bilden eine gute Grundlage für Investitionsentscheide.

Ich stelle dem Stadtrat folgende Fragen:

  1. Will der Stadtrat den Ausbau der PV-Kapazitäten in Uster weiterhin vorantreiben?
  2. Erachtet der Stadtrat die Preisstrategie der Energie Uster als zielführend, um den Ausbau erneuerbarer Energien entsprechend der städtischen Klimastrategie weiterhin zu fördern?
  3. Wie bewertet der Stadtrat die Wirkung der Rückliefertarifen der Energie Uster im Vergleich jener der EKZ auf den weiteren Ausbau der PV-Anlagen und die PV-Branche der Region?
  4. Erachtet der Stadtrat es als sinnvoll, dass mit der genannten Preisstrategie die Energie-Uster als Betreiber von eigenen PV-Anlagen gefördert wird, während private Investoren zurückgedrängt werden?
  5. Wie kann die Stadt als Eignerin der Energie Uster Einfluss auf diese Tarife nehmen?

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

zu Frage 1: Der Stadtrat will den Ausbau der PV-Kapazität in Uster auch weiterhin aktiv unterstützen. Insbesondere der Bau von PV-Anlagen auf städtischen Liegenschaften wird durch die Stadt Uster und Energie Uster gemäss Roadmap weitergeführt. Im Jahr 2024 wurden durch Energie Uster entsprechend drei PV-Anlagen auf städtischen Liegenschaften realisiert: PV Schulhaus Gschwader in Uster sowie PV Schulhaus Singvogel 1 und 2 in Nänikon. Weitere Projekte werden folgen.

Durch den Ökofonds der Energie Uster AG werden seit Jahren PV-Anlagen unterstützt. Der im Jahr 2008/2009 gegründete Ökofonds der Energie Uster AG bietet diverse Fördermöglichkeiten für Privatpersonen, Firmen und öffentliche Institutionen zur Unterstützung von Beratungen, Anlagen oder Massnahmen zur Effizienzsteigerung an. Seit der Gründung im Jahr 2008/2009 hat der Ökofonds zahlreiche Projekte unterstützt – insbesondere auch sehr viele PV-Projekte in der Stadt Uster. Seit 2008/2009 wurde gemäss den entsprechenden Rechenschaftsberichten total Fr. 4 924 567.84 ausbezahlt, davon total Fr. 2 293 291.50 für PV-Projekte. Weiter wurden an der Generalversammlung der Energie Uster AG im Juni 2024 aus dem Gewinn 2023 1,5 Mio. Franken in den Ökofonds Teil A «Förderung Anlagebau Dritter» eingelegt - ein deutlich höherer Betrag als in den letzten Jahren. Trotzdem konnten nicht alle Projekte, welche die Voraussetzungen für einen Beitrag erfüllen, berücksichtigt werden respektive es musste eine Warteliste eingeführt werden. Einer der Gründe liegt im kantonalen Energiegesetz, welches im 2022 in Kraft getreten ist.

Die Zahl der Gesuche ist seit Inkraftsetzung laufend gestiegen. Die vorhandenen Mittel reichten deshalb nicht aus, um weiterhin verbindliche Zusagen bei allen eingereichten Anträgen auszusprechen. Aktuell sind 131 Anträge «Förderelement A7 für PV-Anlagen» im Umfang von 787 000 Franken auf der Warteliste, welche laufend weiterbearbeitet werden. Dazu kommt, dass die Stimmbevölkerung im November 2023 die «Verordnung für gemeinwirtschaftliche Leistungen der Energie Uster AG» abgelehnt hat. Diese hätte eine zusätzliche wiederkehrende Abgabe im Strompreis für den Ökofonds beinhaltet.

zu Frage 2: Der Rückliefertarif der Energie UsterAG gilt diskriminierungsfrei für alle PV-Anlagen im Versorgungsgebiet der Energie Uster AG. Gemäss aktuell gültigem Gesetz richtet sich die Vergütung der Rücklieferung nach den Beschaffungskosten der Energie. Private Anlagen und Anlagen der Energie Uster AG werden nicht unterschiedlich behandelt.

Neu sieht das Energiegesetz eine schweizweit einheitliche Vergütung zum Referenzmarktpreis (BFE-Marktpreis) vor, wobei der Bundesrat in einer Verordnung Minimalvergütungen festlegen kann. Ziel des Energiegesetzes ist unter anderem, dass die Marktorientierung der Vergütung die Integration der dezentralen Erzeugungsanlagen in das Gesamtsystem unterstützt, wie in der Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien entsprechend dargelegt wurde. Diese neue Regelung wird ebenfalls für alle privaten PV-Anlagen wie auch für die PV-Anlagen der Energie Uster AG gelten.

zu Frage 3: Der publizierte Rückliefertarif der EKZ gilt nur für den Fall, dass der Rückliefertarif gemäss neuem Energiegesetz per 1. Januar 2025 nicht in Kraft tritt.

Weiter haben die EKZ noch keine Informationen zum Rückliefertarif publiziert, für den Fall, dass der Rückliefertarif gemäss neuem Energiegesetz per 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Es könnte sein, dass man abwartet, bis die neuen gesetzlichen Grundlagen definitiv festgelegt sind. Somit kann die Auswirkung der Rückliefertarife der Energie Uster AG im Vergleich zu jener der EKZ auf den weiteren Ausbau der PV-Anlagen und auf die PV-Branche in der Region nicht abgeschätzt werden.  

Die Auswirkungen der vom Energiegesetz vorgegebenen Rückliefertarife sind zurzeit schwierig einzuschätzen. Insbesondere ist unklar, wie sich die BFE-Marktpreise in der Zukunft entwickeln werden. PV-Anlagen mit hohem Eigenverbrauch werden jedoch von tiefen Preisen weniger betroffen sein. Weiter ist zu erwarten, dass der BFE-Marktpreis in den Winterquartalen zukünftig höher sein wird als der BFE-Marktpreis in den Sommerquartalen. Dies wird PV-Anlagen mit höherem Winteranteil an Energie fördern, was sinnvoll ist, da die Stromlücke im Winter vorhanden ist und nicht im Sommer. Weiter wird zukünftig im Sommer am Mittag an sonnigen Tagen tendenziell ein Stromüberfluss vorhanden sein. Der Markt reagiert in solchen Situationen entsprechend mit tiefen Preisen, welche auch den BFE-Marktpreis beeinflussen.

zu Frage 4: Die Rücklieferpreise für PV-Anlagen werden zukünftig gemäss neuem Energiegesetz festgelegt. Diese gelten für private PV-Anlagen wie auch für die PV-Anlagen der Energie Uster AG. Auch die aktuell gültigen Rücklieferpreise gelten für private PV-Anlagen wie auch für die PV-Anlagen der Energie Uster AG. Damit ist aktuell und auch in der Zukunft sichergestellt, dass private Investoren nicht zurückgedrängt werden.

zu Frage 5: Die Stadt Uster kann auf den Rückliefertarif gemäss neuem Energiegesetz (BFE-Marktpreis) keinen Einfluss nehmen, da es sich um ein Bundesgesetz handelt, welches eingehalten werden muss.

Die Energie Uster AG plante im August 2024 gemäss dem aktuell publizierten Merkblatt zu den Stromtarifen für 2025 ab dem 1. Januar 2025 die Vergütung der Rücklieferung von Solarenergie zum vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis gemäss Art. 15 Abs. 1bis des Energiegesetzes. Das Bundesamt für Energie BFE hat am 16. September 2024 allerdings mitgeteilt, dass es voraussichtlich eine gestaffelte Inkraftsetzung des Energiegesetzes geben wird. Dies könnte auch den Rückliefertarif für die Eigenerzeugungsanlagen betreffen. Der Bundesrat hat den Vollzug der neuen Regelungen am 20. November 2024 in verschiedenen Verordnungen präzisiert. Um der Strombranche genügend Zeit für die Umsetzung gewisser Massnahmen zu geben, setzt er die Gesetzesänderungen und die Verordnungen gestaffelt in Kraft.

Das erste Paket der neuen Regelungen tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Einige Punkte, unter anderem die Rückliefertarife, sind jedoch erst ab dem Tarifjahr 2026 wirksam. Somit ist eine Übergangslösung im 2025 für den Rücklieferpreis Energie bei Solaranlagen notwendig. Diese Regelung ist bis am 31. Dezember 2025 gültig und hält die heutigen gesetzlichen Regeln ein. Der entsprechende Beschluss wurde bei der Energie Uster AG am 4. Dezember 2024 gefällt.

Der Rücklieferpreis (Physische Energie / «Graustrom») dokumentiert sich wie folgt:

Vergütungspreise

(RM-Preis)

Januar bis März und Oktober bis Dezember

April bis September

Hochtarif

15,74 Rp./kWh

10,75 Rp./kWh

Niedertarif

11,85 Rp./kWh

8,19 Rp./kWh

 

exkl. MWST, exkl. gesetzliche Abgaben

Voraussetzung

Rücklieferung im Netgebiet Energie Uster

Gültigkeit

1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025

Zusätzlich wird der Herkunftsnachweis (HKN) mit 2,76 Rp./kWh (exkl. MWST) vergütet.

Im August 2025 werden die Energiepreise 2026 inkl. Rücklieferpreis gemäss neuer Gesetzgebung durch die Energie Uster AG festgelegt.

Betreffend Rücklieferpreis wird neben der gesetzlich vorgeschriebenen Variante (BFE-Marktpreis mit Minimalvergütung) auch eine terminlich und preislich flexible Lösung geprüft, welche neben der HKN-Abnahme auch ein stabiles, längerfristiges Preismodell vorsehen würde. Dazu braucht es nach heutigem Wissensstand einen abgeschlossenen Vertrag zwischen Verteilnetzbetreiber und PV-Produzenten.

Die Rechtsgrundlagen zur Berechnung dieses langfristigen Preismodells sind zurzeit noch unklar. Es gilt insbesondere, das Risiko einer allfälligen Nichtanrechnung in die Grundversorgung bei zu hohen langfristigen Preisen im Vergleich zum BFE-Marktpreis im Auge zu behalten. Die Praxis der Eidgenössischen Elektrizitätskommission zur Beurteilung dieser Problematik ist noch offen. Der Stadtrat erachtet es daher als zielführend, vorderhand nicht in die Preisgestaltung beim stabilen, längerfristigen Preismodell einzugreifen.

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