Statuten der SP Uster

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen «Sozialdemokratische Partei Uster» (SP Uster) besteht mit Sitz in Uster ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB.

II. Zweck

Art. 2
Die SP Uster setzt sich im Sinne der Programme der SP Schweiz ein für die Verbreitung und Verwirklichung des demokratischen Sozialismus in einer lebenswerten Umwelt.

Art. 3
Zu diesem Zweck nimmt sie Einfluss auf die politischen Entscheidungen in Stadt und Bezirk Uster und unterstützt die Aktivitäten der SP Schweiz und der SP des Kantons Zürich.

III. Organisation

Art. 4
Die SP Uster anerkennt die Statuten der SP Schweiz, der SP des Kantons Zürich und der SP des Bezirks Uster, deren Mitglied sie ist.
Für die Auslegung dieser Statuten und zur Beantwortung von Rechtsfragen, auf welche diese Statuten keine Antwort geben, sind die Bestimmungen der SP des Bezirks Uster, der SP des Kantons Zürich bzw. der SP Schweiz sinngemäss anwendbar.

Art. 5
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März. (ab 2007: 1. Januar und 31. Dezember)

Art. 6
Organe, Delegierte und Arbeitsgruppen

A) Generalversammlung
B) Sektionsversammlung
C) Vorstand
D) Delegierte
E) Behördenfraktionen und Behördenmitglieder
F) Revisionsstelle
G) Arbeitsgruppen

A) Generalversammlung

Art. 7
Die Generalversammlung der Mitglieder wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die zu behandelnden Geschäfte sind zu traktandieren.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens Ende Mai (ab 2007: Ende März) statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss einer Generalversammlung oder des Vorstands, auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder oder eines Drittels der Fraktionsmitglieder oder der Revisionsstelle einberufen.

Art. 8
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Wahl der ständigen Arbeitsgruppen und deren Mitglieder
  • Wahl der Redaktion FORUM
  • Wahl der ständigen Delegierten
  • Abnahme des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresberichte der Behördenfraktionen und Behördenmitglieder
  • Abnahme des Jahresberichte der ständigen Arbeitsgruppen
  • Abnahme des Jahresberichts der Redaktion FORUM
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung der Budgets
  • Änderung der Statuten
  • Erlass und Änderung des Reglements über die Behördenbeiträge
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Auflösung oder Vereinigung mit anderen Sektionen der SP Schweiz
  • Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände
  • Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich angemeldet worden sind

B) Sektionsversammlung

Art. 9
Die Sektionsversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die zu behandelnden Geschäfte sind zu traktandieren. Es sind jährlich mindestens sechs Sektionsversammlungen durchzuführen. Eine Sektionsversammlung muss auch einberufen werden auf Beschluss einer Generalversammlung oder einer Sektionsversammlung, auf Begehren einer Behördenfraktion oder von mindestens zehn Prozent der Mitglieder.

Art. 10
Die Sektionsversammlung dient dem Informationsaustausch, der politischen Bildung und der Pflege der persönlichen Beziehungen.
Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:

  • Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten der SP Uster für politische Ämter, Behörden und Kommissionen. Nomination und Wiedernomination sind nicht möglich, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht statutengemäss nachkommt.
  • Wahl der Delegierten für ordentliche und ausserordentliche Parteitage der SP des Kantons Zürich und der SP der Schweiz
  • Wahl von nicht ständigen Arbeitsgruppen und deren Mitglieder
  • Beschlussfassung zu Wahlen und Abstimmungen und laufenden politischen Geschäften
  • Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen und das Ergreifen von Referenden
  • Verabschiedung von politischen Positionspapieren und Plattformen
  • Aufnahme von neuen Mitgliedern auf Antrag des Vorstands
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Betrag von mehr als Fr. 2’000 ausserhalb des Budgets

C) Vorstand

Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er formuliert die politischen Ziele, betreibt Öffentlichkeitsarbeit, betreut und wirbt Mitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten. Dem Vorstand hat mindestens ein Mitglied der Gemeinderatsfraktion anzugehören.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.

Art. 12
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:

  • Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind
  • Beschlussfassung in Angelegenheiten, welche aus Gründen zeitlicher Dringlichkeit nicht mehr von einer Sektionsversammlung verabschiedet werden können
  • Vollzug der Beschlüsse der General- und Sektionsversammlungen
  • Vertretung nach aussen
  • Bestimmung der Zeichnungsberechtigten und der Art der Zeichnung
  • Einberufung der General- und der Sektionsversammlungen
  • Beschlussfassung über einmalige Ausgaben ausserhalb des Budgets bis zum Betrag von insgesamt Fr. 5’000 pro Jahr

D) Delegierte

Art. 13
Die SP Uster stellt ständige Delegierte in der Arbeiterunion und in der SP des Bezirks Uster, nicht ständige Delegierte in der SP des Kantons Zürich und in der SP Schweiz. Das entsprechende Wahlorgan kann die Delegierten mandatieren.

E) Behördenfraktion

Art. 14
Als selbständige Behördenfraktionen gelten:

  • Gemeinderats- und Stadtratsfraktion
  • Fraktion der Primarschulpflege
  • Fraktion der Oberstufenschulpflege

Die einzelnen Fraktionen konstituieren sich selber. Über ihre Organisation und Tätigkeit erlassen sie ein Reglement, welches der Genehmigung der Generalversammlung bedarf. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht.
Als weitere Behördenmitglieder gelten Personen, die durch die SP Uster für ihr Amt nominiert wurden. Sie verfassen zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht

F) Revisionsstelle

Art. 15
Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle für die Dauer von zwei Jahren. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Sie prüft Inventar, Jahresrechnung, Buchführung, Belege und den Kassabestand der SP Uster. Sie legt der Generalversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht vor.

G) Arbeitsgruppen

Art. 16
Die Sektionsversammlung kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitgliedschaft der SP Uster ist nicht Voraussetzung für die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst. Sie können im Rahmen ihres Auftrages und des ihnen zugeordneten Budgets finanzielle Verpflichtungen eingehen.
Die Arbeitsgruppen dürfen nur nach Absprache mit dem Vorstand nach aussen auftreten. Sie müssen über ihre Tätigkeit der ordentlichen Generalversammlung Bericht erstatten.

IV. Mitgliedschaft

Art. 17
Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Uster können Mitglieder der SP Uster werden, wenn sie Programm, Statuten und Beschlüsse der SP anerkennen und bereit sind ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der SP Uster nachzukommen. Das Stimm- und Wahlrecht in der Stadt Uster ist keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Über die Aufnahme entscheidet die Sektionsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Bei Verweigerung der Aufnahme steht der Antragstellerin, resp. dem Antragsteller ein Rekursrecht zu. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Rekursreglements der SP Schweiz.

V. Finanzielles

Art. 18
Die Mitglieder sind zur Bezahlung des ordentlichen Jahresbeitrages verpflichtet, welcher sich zusammensetzt aus dem Mitgliederbeitrag und dem Parteiausgleichsbeitrag.
Behördenmitglieder der SP Uster haben zusätzlich Behördenbeiträge zu entrichten. Einzelheiten werden im Reglement über die Behördenbeiträge geregelt.

Art. 19
Die Mitglieder haften persönlich nur mit ihrem Jahresbeitrag. Eine weiterreichende persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Austritt und Ausschluss

Art. 20
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres.

Art. 21
Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen während mindestens zwei Jahren nicht nachkommen, können nach dreimaliger schriftlicher Mahnung auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art. 22
Ein Mitglied kann aus gewichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Der ausgeschlossenen Person steht ein Rekursrecht zu. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Rekursreglements der SP Schweiz.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23
Für die Beschlussfassung bei Abstimmungen ist die Mehrheit der Stimmenden notwendig. Änderungen oder Ergänzungen der Statuten bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung.
Bei Wahlen gilt im ersten Durchgang das absolute, im zweiten Durchgang das relative Mehr. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Ein Viertel der anwesenden Mitglieder kann auf Antrag die geheime Abstimmung verlangen.

Art. 24
Die Generalversammlung kann, sofern mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind, mit Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten (absolutes Mehr) die Auflösung beschliessen.
Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen.
Widersetzen sich an dieser Versammlung mindestens drei Mitglieder dem Auflösungsantrag, so darf sich die SP Uster nicht auflösen.
Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt. Ein allfälliger Überschuss geht zur kommissarischen Verwaltung an die SP des Kantons Zürich.

Art. 25
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen alle älteren Fassungen.

Uster, 25. Mai 2005

Die Statuten stehen Ihnen zum Download zur Verfügung (PDF/50KB)